Auftragsvergaben nach VOB/A und UVgO
Gemäß Änderung der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVgVO) hat der öffentliche Auftraggeber zur Sicherstellung eines transparenten Vergabeverfahrens die Pflicht zur Information über öffentliche Aufträge.
(2) Bei Vergaben nach der VOB/A ist bei beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro und freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse des Auftraggebers
- gewähltes Vergabeverfahren
- Auftragsgegenstand
- Ort der Ausführung
- Name des beauftragten Unternehmers
(3) Bei Vergaben nach der UVgO ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse des Auftraggebers
- gewähltes Vergabeverfahren
- Auftragsgegenstand
- Ort der Ausführung
- Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
- voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung