Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen

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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wurde Ihr Kind tot geboren und handelt es sich um eine Fehlgeburt, können Sie die Geburt beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, anzeigen. Auf Wunsch erteilt das Standesamt hierüber eine Bescheinigung.


Beschreibung

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.

Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt ausstellen.

Kurztext

  • Das Standesamt erteilt auf Anforderung eine Bescheinigung über eine Fehlgeburt.

 


Zuständigkeit

Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte.


Fristen

  • Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung über die Fehlgeburt ausstellen.
  • Die Anzeige muss mündlich oder schriftlich erfolgen.
  • Für die vollständige Anzeige bedarf es einer von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt.
  • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern.
  • Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes.
  • Auf Grundlage der Angaben erteilt das Standesamt die Bescheinigung.

Voraussetzungen

  • Es lag eine Fehlgeburt vor, diese wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen Angezeigt.
  • Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, das heißt Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.

Welche Fristen muss ich beachten?

In der Regel gibt es keine nennenswerten Fristen, da es sich hier um Trauerbewältigung der betroffenen Personen handelt. Da keine Beurkundung erfolgt und die Bescheinigung keine Rechtswirkungen zur Folge hat, kommen hier, zum Beispiel die Fristen der Anzeige einer Lebendgeburt nicht in Betracht.

Bearbeitungsdauer

In der Regel sofortige Ausstellung.


Kosten

  • Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt können Kosten entstehen.

 


erforderliche Unterlagen

  • Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt
  • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes
  • Mutterpass
  • Gegebenenfalls Bescheinigung über die Bestattung der Fehlgeburt

 


Rechtsgrundlage

§ 31 Abs. 2 Satz 4 Personenstandsverordnung

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren verwaltungsgerichtliche Klage

 


Weitere Informationen

Keine


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Ansprechpartner

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Der Amtsdirektor
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24808 Jevenstedt
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Web: www.amt-jevenstedt.de


Öffnungszeiten:

montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
mittwochs geschlossen

Mitarbeiter (Amt Jevenstedt)

Frau Klarissa Paluschek Icon Vcard

Sachbearbeiterin
Fachbereich I - Innere Dienste

Tel: +49 4331/ 8478-53  
E-Mail: Klarissa.paluschek[at]amt-jevenstedt.de
Etage: EG   |   Zimmer: 110  


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