Erd- und Grundbau: Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger - Anerkennung

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Als Prüfsachverständige/r für Erd- und Grundbau kann anerkannt werden, wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllt.


Beschreibung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich der bodenmechanischen Kenngrößen und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung, seiner Verformung und ihrer Auswirkung auf die bauliche Anlage sowie zur Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage.

Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Die Anerkennung als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau erfolgt nur, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllen und nachweisen. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.


Zuständigkeit

An die Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) Schleswig-Holstein.


Fristen

Die Anmeldung ist jederzeit möglich.


Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie,
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige Niederlassungen,
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

 


Rechtsgrundlage

§§ 2, 4, 6, 23 - 25 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO).

PPVO


Weitere Informationen

Der Antrag ist formlos möglich.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Tel: +49 431 57065-0   |   Fax: +49 431 57065-25
E-Mail: info[at]aik-sh.de
Web: www.aik-sh.de


Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr


Nach oben