Schulkostenbeitrag
Amt Hüttener Berge
Schulkostenbeitrag
Schulkostenbeitrag
Beschreibung
§ 111
Schulkostenbeiträge für den Besuch von
allgemein bildenden
Schulen und von Förderzentren
(1) Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler der in Absatz 1 genannten Schulen in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht und ist dieses die Wohnung nach § 2 Abs. 8, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung vor der erstmaligen Unterbringung hatte. Erfolgt die Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes, besteht der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung eines Schulkostenbeitrages abweichend von Absatz 1 und Satz 1 gegenüber dem Träger der Einrichtung. Absatz 1 und Satz 1 und 2 gelten entsprechend für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt beim Besuch eines Förderzentrums oder einer Förderzentrumsklasse der Schulart, deren Trägerschaft in § 54 Abs. 3 geregelt ist.
(3) Die Schulkostenbeiträge für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der als Asylbewerberin oder als Asylbewerber oder als Kind von Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens einer Gemeinde in Schleswig-Holstein zugewiesen sind, trägt diese Gemeinde.
(4) Die Schulkostenbeiträge werden vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr im Voraus getrennt für Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen sowie für Förderzentren mit den Förderschwerpunkten ,,Lernen und ,,geistige Entwicklung festgelegt. Sie setzen sich jeweils aus einem Anteil für die
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laufenden Kosten (Richtwert),
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Verwaltungskosten der Schulträger und
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Investitionskosten
zusammen. Die Höhe des Richtwertes bestimmt sich nach den laufenden Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2), die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin und einen Schüler der jeweiligen Schulart aufzuwenden sind. Die Höhe der Verwaltungskosten wird nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Personal- und Sachmittel, die den Schulträgern bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 entstanden sind, durch das für Bildung zuständige Ministerium festgesetzt. Die Höhe des Investitionskostenanteils beträgt je Schülerin und Schüler 250 Euro.
(5) Ist für eine Schulart ein Richtwert nicht festgesetzt, ist die Höhe des Schulkostenbeitrages auf der Grundlage der tatsächlichen laufenden Kosten je Schülerin oder Schüler der jeweiligen Schule im vorvergangenen Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten des Schulträgers und eines angemessenen Investitionskostenanteils nach Absatz 4 zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, wird die Höhe des Schulkostenbeitrages durch das für Bildung zuständige Ministerium festgesetzt.
(6) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt hat entsprechend Absatz 1 für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ein Förderzentrum in Trägerschaft des Landes besucht, an das Land einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Der Schulkostenbeitrag wird vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Jahr im Voraus auf der Grundlage der im vorhergehenden Haushaltsjahr vom Land aufgewandten Mittel für eine Schülerin oder einen Schüler der Förderzentren nach § 54 Abs. 2 festgelegt; zu den Mitteln zählen nicht die Kosten des Internatsbetriebes und der Beschäftigten nach § 34. Die im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützten Schülerinnen und Schüler bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt.
(7) Maßgebend für die anteilige Zahlung des Schulkostenbeitrages sind die Verhältnisse am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag. Besteht der Anspruch gegen den Träger einer Einrichtung nach Absatz 2 Satz 2, sind die Verhältnisse am 15. eines jeden Monats maßgebend.
(8) Die Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung.
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