Tiere: Schlachten - Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen
Landesportal Schleswig-Holstein
Tiere: Schlachten - Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen
Wer gewerblich Schlachtungen vornimmt / vornehmen lässt, muss einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.
Beschreibung
Wenn Sie als Betreiber/in einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibende/r im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber/innen folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden,
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden.
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden.
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Zuständigkeit
An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Fristen
Keine.
Jedoch darf mit der Tätigkeit erst dann begonnen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".
verwandte Vorgänge
- Behördennummer 115
- Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen
- Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
|
Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Web:
www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:
Kaiserstraße 8
24768
Rendsburg
Öffnungszeiten:
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja