Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über den Seniorenbeirat

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.12.2009 folgende Satzung über den Seniorenbeirat erlassen. 

 

§ 1 Rechtsstellung des Seniorenbeirates 

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Westerrönfeld, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Seniorenbeirat gebildet.

(2) Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Es gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung § 21 – 24 des Landes Schleswig-Holstein für ehrenamtlich tätige Personen.

 

§ 2 Aufgaben des Seniorenbeirates 

(1) Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger der Ge­meinde. Zu diesem Zweck wird er Forderungen und Anregungen formulieren und in der Öffentlich­keit und gegenüber den jeweils zuständigen Institutionen vertreten.

(2) Der Seniorenbeirat bestimmt die Inhalte der Seniorenarbeit außerhalb der Vereine und Ver­bände.

(3) Der Seniorenbeirat unterstützt und berät die Gemeindevertretung und Verwaltung bezüglich Seniorinnen und Senioren betreffende Themen.

(4) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister unterrichtet den Seniorenbeirat über wichtige An­gelegenheiten, die ältere Menschen betreffen. Er leitet Anregungen, Empfehlungen und Stellung­nahmen des Seniorenbeirates zur Beratung an die Gemeindevertretung und ihre Aus­schüsse weiter.

 

§ 3 Zusammensetzung des Seniorenbeirates 

Der Seniorenbeirat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die in einer öffentlichen Versammlung von den wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren gewählt werden.

 

§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit des Seniorenbeirates

(1) Wahlberechtigt sind in der öffentlichen Versammlung alle anwesenden Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Westerrönfeld, soweit sie über 60 Jahre alt sind und auch bei den allgemeinen politischen Wahlen aktiv und passiv wahlberechtigt sind.

(2) Wählbar sind die vorgeschlagenen Kandidaten, die ihren Wohnsitz seit mindestens 3 Monaten in Westerrönfeld haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.

(3) Nicht wählbar sind Mitglieder der Gemeindevertretung, Mitarbeiter der Amtsverwaltung und Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände auf Orts- und Kreisebene.

 

§ 5 Wahlzeit des Seniorenbeirates 

(1) Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre.  

(2) Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Gleichzeitig endet die Tätigkeit des bisherigen Seniorenbeirates.

§ 6 Wahlverfahren des Seniorenbeirates

(1) Gewählt wird in einer öffentlichen Versammlung, die von der Bürgermeisterin/ des Bürger­meisters geleitet wird. Der Termin sowie die Kandidatinnen und Kandidaten werden rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. In der Versammlung wird den Kandidatinnen und Kandidaten Ge­legenheit gegeben, sich persönlich vorzustellen.

(2) Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht. Eine schrift­liche Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich.

(3) Wahlvorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag bei der Amtsverwaltung vorliegen. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf einem Stimmzettel zusammengefasst.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat bis zu 7 Stimmen. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden.

(5) Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.

(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ent­sprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrück­liste.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Seniorenbeirates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl in den Seniorenbeirat nach.

 

§ 7 Geschäftsordnung

(1) Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Ge­schäftsordnung.

(2) Die Gemeinde Westerrönfeld unterstützt die Arbeit des Seniorenbeirates in finanzieller Hinsicht entsprechend dem dafür besonders einzurichtenden Haushaltstitel.

(3) Eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die durch den Seniorenbeirat geleistete Arbeit erfolgt nicht.

 

§ 8 Teilnahme und Antragsrecht des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat und der zuständige Fachausschuss der Gemeinde kommen mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen freien Aussprache zusammen.

(2) Das zuständige Mitglied des Seniorenbeirates kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die Interessen der über 60 jährigen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Westerrönfeld betreffen, teilnehmen, Anträge stellen und diese mündlich begründen.

 

§ 9 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Westerrönfeld, 17.12.2009

Gemeinde Westerrönfeld

 

 

Hans-Otto Schülldorf

Bürgermeister