Gebührensatzung des Amtes Jevenstedt für die Benutzung der Unterkunft

für Spätaussiedler, Wohnungslose und Asylbewerber

Spannan 18 in Jevenstedt

 

 

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 29.11.2005 folgende Gebührensatzung erlassen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Gebühr

 

Gebührenpflichtig ist jede Benutzung der Unterkunft des Amtes Jevenstedt für Spätaussiedler, Wohnungslose und Asylbewerber Spannan 18 in Jevenstedt.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühr nach § 3 dieser Satzung ist der Haushaltsvorstand i.S. von § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV). Daneben haftet jedes volljährige Haushaltsmitglied für den nach der Personenzahl des Haushaltes auf das Mitglied entfallenden Anteil an der Gebühr.

 

 

§ 3

Höhe und Bemessungsgrundlage der Gebühr

 

Die Benutzungsgebühr beträgt pro Zimmer 200,00 € monatlich. In der Benutzungsgebühr sind die anteiligen Kosten für Küchenbenutzung und Benutzung der sanitären Einrichtungen enthalten. Ebenso sind sämtliche Wohnungs-Nebenkosten für Heizung, Energie, Wasser, Abwasser, Grundsteuer usw. in der Benutzungsgebühr enthalten.

 

 

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der in § 1 der Satzung bezeichnete Tatbestand erfüllt ist. Die Benutzungsgebühr wird berechnet vom Beginn des auf den Einzug folgenden Tages bis zum Ablauf des Auszugstages. Für angefangene Monate ist pro Tag ein Dreißigstel der monatlichen Gebühr zu entrichten.

 

(2) Die Benutzungsgebühr ist nach einmaliger Erteilung eines Heranziehungsbescheides laufend ohne weitere Aufforderung monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats zu zahlen.

 

(3) Die Geltendmachung von Mängeln in oder an den Unterkünften entbindet nicht von der fristgerechten Entrichtung der Benutzungsgebühr.

 

 

§ 5

Anzeigepflicht

 

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Die Meldepflicht nach den melderechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

 


§ 6

Sprachform

 

Soweit in der Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 22.02.2000 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 24.07.2001 außer Kraft.

 

 

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Jevenstedt, 29.11.2005

 

Amt Jevenstedt

 

 

 

Hans Hinrich Neve

Amtsvorsteher