Satzung über ein Grundstückseigentümerregister des Amtes Jevenstedt
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Jevenstedt vom 02.10.1997 folgende Satzung über ein Grundstückseigentümerregister des Amtes Jevenstedt erlassen:
§ 1
Allgemeines
Das Amt hat nach § 3 Amtsordnung die Beschlüsse der amtsangehörigen Gemeinden vorzubereiten und die Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden durchzuführen. Zur Gewährleistung dieser Aufgaben wird ein Grundstückseigentümerregister für das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden geführt.
§ 2
Inhalt des Grundstückseigentümerregisters
Das Grundstückseigentümerregister enthält folgende Daten über die Grundstücke in den amtsangehörigen Gemeinden:
a) Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück;
b) Grundbuchblatt-Nummer;
c) Name, Vorname und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten;
d) Größe und katastermäßige Nutzungsart;
e) Größe und Anzahl der Wohnungen;
f) Hinweise auf beantragte oder erteilte Genehmigungen, Zustimmungen und sonstige Entscheidungen nach dem Baugesetzbuch oder der Landesbauordnung;
g) Hinweise auf die Erschließung (Lage an der Straße, Ver- und Entsorgung);
h) Wasserzähler-Art, Nummer und Wasserverbrauch und
i) Größe, Art und Baujahr von Hauskläranlagen.
§ 3
Herkunft der Daten
(1) Grundsätzlich sind die Daten für das Grundstückseigentümerregister bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu erheben.
(2) Die Daten können auch bei den jeweils zuständigen Behörden erhoben werden oder aus vorgelegten behördlichen oder notariellen Urkunden, z.B. Kaufverträgen entnommen werden.
§ 4
Zweck
Die Datenverarbeitung erfolgt für folgende Zwecke:
a) Orts- und Bauleitplanung;
b) Mitwirkung bei baurechtlichen Entscheidungen;
c) Mitwirkung bei wasserrechtlichen Entscheidungen;
d) Ausbaumaßnahmen an Straßen;
e) Anschluss an Ver- und Entsorgungsanlagen und
f) Wasserverbrauch für Abwasserkosten-Ermittlung.
§ 5
Datenübermittlung
Die Datenübermittlung darf an andere Behörden oder Dritte erfolgen, soweit sie für diese Aufgaben zuständig sind:
a) Orts- und Bauleitplanung;
b) Mitwirkung bei baurechtlichen Entscheidungen und
c) Mitwirkung bei wasserrechtlichen Entscheidungen.
§ 6
Modalitäten der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung kann in Listen- oder Karteiform bzw. in elektronischen Datenbanken erfolgen.
Die Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, wenn das Grundstück aufgehoben oder verschmolzen wird oder auf sonstige Weise nicht mehr besteht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das Grundstück aufhört zu bestehen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jevenstedt, 10.10.1997
Amt Jevenstedt
Christian Grotmack
Amtsvorsteher