Satzung des Amtes Jevenstedt über Stundung,
Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 30 Gemeindehaushaltsverordnung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 29.11.2005 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Stundung von Ansprüchen
(1) Ansprüche des Amtes können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist vorzusehen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die Frist für die Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten ist.
(2) Der Fälligkeitstermin soll möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben werden.
(3) Für gestundete Beträge sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (siehe insbesondere §§ 233, 234, 238 und 239 der Abgabenordnung), Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 10,00 € belaufen würde.
(4) Ansprüche können gestundet werden:
a) vom Kämmerer bis zu 2.500,00 €,
b) vom leitenden Verwaltungsbeamten bis zur Höhe von 5.000,00 €,
c) vom Amtsvorsteher bis zur Höhe von 10.000,00 €,
d) von dem nach der Hauptsatzung jeweils zuständigen Fachausschuss bei Beträgen über 10.000,00 €.
(5) Hat die Amtskasse Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, soll Stundung nur im Benehmen mit der Amtskasse bewilligt werden. Im Übrigen sind Stundungen der Amtskasse unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung über die Stundung an die Amtskasse ändert die Annahmeanordnung, sie muss deshalb von einem Anordnungsbefugten unterschrieben sein.
§ 2
Niederschlagung von Ansprüchen
(1) Ansprüche des Amtes können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
(2) Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht, die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.
(3) Ansprüche können niedergeschlagen werden:
a) vom Kämmerer bis zur Höhe von 2.500,00 €,
b) vom leitenden Verwaltungsbeamten bis zur Höhe von 5.000,00 €,
c) vom Amtsvorsteher bis zur Höhe von 15.000,00 €,
d) von dem nach der Hauptsatzung jeweils zuständigen Fachausschuss bei Beträgen über 15.000,00 €.
(4) Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer von der Amtskasse zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Die Niederschlagungsliste hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Wohnung des Schuldners,
2. Höhe des Anspruches,
3. Gegenstand (Rechtsgrund),
4. Zeitpunkt der Fälligkeit,
5. Zeitpunkt der Niederschlagung und
6. Zeitpunkt der Verjährung.
§ 3
(1) Ansprüche des Amtes können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde.
(2) Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
(3) Ansprüche können erlassen werden vom Amtsvorsteher bis zur Höhe von 15.000,00 €.
§ 4
Ansprüche aus Vergleichen
Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über Ansprüche des Amtes im Wege eines Vergleichs. Als Vergleich gelten auch gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
§ 5
Gültigkeit anderer Vorschriften
(1) Vorschriften des Bundes oder des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für öffentlich-rechtliche Forderungen des Amtes, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen. Als besondere Vorschriften, die dieser Satzung vorgehen, kommen insbesondere die in §§ 222 (Stundung) und 227 (Erlass) der Abgabenordnung in Betracht, die für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sowie für die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes erhobenen Abgaben gelten.
§ 6
Sprachform
Soweit in der Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Jevenstedt über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen vom 24.07.2001 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Jevenstedt, 29.11.2005
Amt Jevenstedt
Hans Hinrich Neve
Amtsvorsteher