I. Nachtragssatzung Satzung der Gemeinde Brinjahe über die Erhebung
einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 23.07.1996 (GVOBl. S. 529), geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.03.1997 (GVOBl. S. 147) und durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVOBl. S. 469) mit Berichtigung vom 22.01.1998 (GVOBl. S. 35) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 22.07.1996 (GVOBl. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVOBl. 2000 S. 2) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.11.2001 folgende Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung erlassen:
Artikel I
§ 7 erhält folgende Fassung:
§ 7
Höhe der Steuer
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät
1. in Spielhallen
und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung
a) bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit 120,00 €
b) bei Geräten ohne
Gewinnmöglichkeit 50,00 €
2. an anderen
Aufstellungsorten
a) bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit 60,00 €
b) bei Geräten ohne
Gewinnmöglichkeit 30,00 €
3. an allen in § 1
genannten
Orten für Geräte, mit
l Darstellung von Gewalt-
tätigkeiten und/oder
l Darstellung sexueller
Handlung und/oder
l Kriegsspiel im Spiel-
programm
(Gewaltspiel) 400,00 €
Inkrafttreten
Die I. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Brinjahe, 22.11.2001
Gemeinde Brinjahe
Hans Herbert Gloy
Bürgermeister