I. Nachtragssatzung Satzung der Gemeinde Brinjahe über die Erhebung

einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 23.07.1996 (GVOBl. S. 529), geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.03.1997 (GVOBl. S. 147) und durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVOBl. S. 469) mit Berichtigung vom 22.01.1998 (GVOBl. S. 35) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 22.07.1996 (GVOBl. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVOBl. 2000 S. 2) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.11.2001 folgende Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung erlassen:

 

 

Artikel I

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

 

 

§ 7

Höhe der Steuer

 

Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät

 

1.    in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung
a) bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit                           120,00 €
b) bei Geräten ohne
Gewinnmöglichkeit                             50,00 €

2.    an anderen Aufstellungsorten
a) bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit                             60,00 €
b) bei Geräten ohne
Gewinnmöglichkeit                             30,00 €

3.    an allen in § 1 genannten
Orten für Geräte, mit
l Darstellung von Gewalt-
tätigkeiten und/oder
l Darstellung sexueller
Handlung und/oder
l Kriegsspiel im Spiel-
programm
(Gewaltspiel)                                   400,00 €

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die I. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

 

Brinjahe, 22.11.2001

 

Gemeinde Brinjahe

 

 

 

Hans Herbert Gloy

Bürgermeister