Satzung der Gemeinde Hörsten über den
Anschluß von Grundstücken an die öffentliche
Wasserversorgung und ihre Benutzung
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 123) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 28. Juni 1988 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinden Hörsten.
§ 2
Allgemeines
Die Gemeinde Hörsten ist koporatives Mitglied des Wasserbeschaffungsverbandes Mitteleider zu dem Zweck, aus dringendem öffentlichem Bedürfnis ihrer Einwohner mit Trink- und Brauchswasser sowie die Allgemeinheit mit Wasser für öffentliche Zwecke zu versorgen.
§ 3
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ungeachtet der Grundbuch- und Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zu dauerndem Aufenthalt von Menschen oder Tiere bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
(3) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer (Anschlußnehmer, Anschlußinhaber) bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für
a) Erbbauberechtigte,
b) Nießbraucher,
c) Sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte,
d) Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Ferienhäuser, Wohnlauben)
(4) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so handelt und haftet, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellte Verwalter.
(4) Mehrere Verpflichtete nach Abs. 3 haften der Gemeinde gegenüber gesamtschuldnerisch.
§ 4
Anschluß- und Benutzungsrecht
Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich dieser Satzung ist vorbehaltlich der Einschränkung des § 5 berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsleitung und die Belieferung mit Trink- und Brauchswasser zu verlangen, wenn sein Grundstück durch eine Straße erschlossen wird in der eine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung vorhanden ist.
§ 5
Beschränkung des Anschlußrechts
(1) Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Versorgungsleitung nicht verlangen.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer bzw. der Antragsteller die Mehrkosten für den Anschluß übernimmt und der Gemeinde auf Verlangen hierfür Sicherheit bietet.
(3) Der Anschluß kann in allen Fällen dann versagt werden, wenn die Wasserlieferung aus betrieblichen Gründen nicht gewährleistet werden kann.
§ 6
Anschlußzwang
(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, wenn die Grundstücke an eine Straße (auch an einen Weg oder Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen, ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben oder auf andere Weise durch die Gemeinde - etwa durch Inanspruchnahme fremder Grundstücke - anschlußreif gemacht werden. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Ausgenommen vom Anschlußzwang sind Anschlüsse für Viehweiden (Weideanschlüsse).
(3) Mit der ortsüblichen oder schriftlichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Versorgungsleitung wird der Anschlußzwang wirksam.
(4) Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Bezugsfertigkeit der baulichen Anlage durchgeführt werden. Auf Verlangen der Gemeinde ist der Anschluß schon beim Ausbau des Kellergeschosses fertigzustellen.
§ 7
Befreiung vom Anschlußzwang
(1) Eine Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung besteht nicht, wenn oder soweit der Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Wasserleitung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann.
(2) Will der Grundstückseigentümer Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluß nach Abs. 1 geltend machen, so hat er dies binnen eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 6 Abs. 3 schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen.
(3) Die Entscheidung über die Befreiung vom Anschlußzwang obliegt der Gemeinde. Eine Befreiung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
§ 8
Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sind, ist der Gesamtbedarf an Trink- und Brauchswasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu decken.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude. Auf Verlangen des der Gemeinde haben die Grundstückseigentümer, die Haushaltsvorstände oder die Leiter der Betriebe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Vorschrift zu sichern.
§ 9
Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Eine Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Wasserleitung besteht nicht, wenn und soweit diese Verpflichtung den Wasserabnehmern aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls nicht zuzumutet ist.
(2) Will der Grundstückseigentümer Befreiung von der Benutzungsgepflicht geltend machen, so hat er dies schriftlich bei der Gemeinde mit einer Frist von 3 Monaten vor Jahresende zu beantragen.
(3) Die Entscheidung über die Befreiung von Benutzungszwang obliegt der Gemeinde. Eine Befreiung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
§ 10
Duldung von Leitungsführungen
(1) Wasserabnehmer, die
Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das
Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und
Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden
Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Die
Pflicht trifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen
sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wasserversorgung
genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer
kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen
Stelle für nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde
zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der
Versorgung des Grundstückes dienen.
(3) Der Grundstückseigentümer
ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des
Grundstückes zu benachrichtigen.
(4) Wird der Wasserbezug
eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen
zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich
zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
§ 11
Ausführungen und Unterhaltung der Grundstücksanschlußleitungen
(1) Die Stelle für den Eintritt
der Anschlußleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt die
Gemeinde. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers sind dabei nach
Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde
oder dem Wasserbeschaffungsverband die erforderlichen Auskünfte und Erklärungen
zu erteilen. Soweit die Anschlußleitung im Bereich des Straßengrundstücks
liegt, ist sie Bestandteil der Hauptrohrleitung.
(2) Die Gemeinde läßt die
Anschlußleitung in der Regel bis 1 m hinter dem Wasserzähler ausführen.
Anschlußleitungen, Wasserzähler und Absperrhähne sind Bestandteil der öffentlichen
Wasserversorgung.
(3) Unterhaltung und etwa
erforderliche Änderungen der Anschlußleitungen obliegen der Gemeinde. Werden
Verbesserungen, Erneuerungen oder sonstige Veränderungen infolge baulicher
Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer Maßnahmen des Grundstückseigentümers
erforderlich, so hat der Eigentümer der Gemeinde die Kosten zu erstatten.
(4) Die Herstellung und
Unterhaltung der Gebrauchsleitung (Hausanlage) obliegt dem
Grundstückseigentümer. Die Ausführung muß der DIN 1988 „Wasserleitungsanlagen
in Grundstücken“ entsprechen.
(5) Die Gemeinde oder der Wasserbeschaffungsverband im Auftrage der Gemeinde kann die Anlagen des Eigentümers jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Wird dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde oder der Wasserbeschaffungsverband im Auftrage der Gemeinde zu sofortigen Sperrung oder zur Änderung und zur Instandsetzung auf Kosten des Grundstückseigentümers berechtigt.
§ 12
Wasserlieferung
(1) Das Wasser wird im allgemeinen ohne Beschränkung geliefert.
(2) Die Gemeinde kann die Lieferung von Wasser aus betrieblichen Gründen mengenmäßig und zeitlich beschränken.
(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung sowie bei einer Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers infolge Wassermangel, Störungen im Betrieb,. Vornahme von betriebsnotwendigen Arbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügungen steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren zu. Dauert die Unterbrechung über einen Monat, so wird die Grundgebühr für diesen Zeitraum nicht erhoben.
(4) Absperrungen oder Unterbrechungen der Wasserversorgung, insbesondere Absperrungen der Wasserleitung, wird die Gemeinde nach Möglichkeit vorher öffentlich bekannt machen.
(5) Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde wegen Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung, Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers oder aus sonstigen Gründen der typischen Betriebsgefahr der Wasserversorgung sind ausgeschlossen, es sei denn, das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bei Tötung oder Verletzung des Körpers oder derGesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 13
Wasserzähler
(1) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgestellt.
(2) Die Gemeinde stellt Wasserzähler auf. Sie bestimmt die Größe und den Standort der Zähler. Die Anbringung der Wasserzähler hat unter Beachtung der eichrechtlichen Vorschriften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Richtlinien) zu erfolgen. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Bezweifelt der Grundstückseigentümer die Richtigkeit der Angaben eines Wasserzählers, so ist der Wasserzähler durch staatlich zugelassene Eichstellen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist für beide Teile bindend.
(4) Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Wasserzähler innerhalb der zulässigen Fehlergrenze +/- 5 % anzeigt, so hat der Eigentümer die durch die Abnahmeprüfung und Wiederanbringung des Wasserzählers entstandenen Kosten zu tragen. Ergibt sich, daß der Wasserzähler über eine Fehlergrenze von 5 % hinaus falsch anzeigt, so trägt die Gemeinde die Kosten für die Abnahmeprüfung und Wiederanbringung des Wasserzählers. Der Eigentümer hat in diesem Fall Anspruch auf Zurückzahlung der Gebühren für die zuviel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung der Gebühren für zuwenig gemessene Wassermenge. Anspruch und Verpflichtung beschränken sich auf den Zeitraum des laufenden und vorhergehenden Ablesezeitraum.
(5) Ist ein Wasserzähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Verbrauch unter Berücksichtigung des Verbrauchs im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres, hilfsweise nach eigenen Erfahrungswerten. Die Angaben des Eigentümers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(6) Der Eigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler weder vornehmen noch dulden, daß solche Änderungen durch andere Personen, als durch Beauftragte des Amtes vorgenommen werden. Er ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abflußwasser, Schmutz- und Grundwasser, sowie vor Frost zu schützen. Er haftet für alle Beschädigungen, es sei denn, daß der Schaden nachweislich ohne sein Verschulden eingetreten ist.
(7) Der Zutritt zu den Zählern, ihre Aufstellung und Abnahme sowie das Ablesen muß ohne Behinderung möglich sein.
§ 14
Zutritt zu den Wasserleitungsanlagen und Auskunftspflicht
(1) Den Beauftragten der Gemeinde oder des Wasserbeschaffungsverbandes zur Prüfung des Zustandes der Leitungen und sonstigen Anlagen, für die Feststellung des Wasserverbrauchs und der Berechnung der Beiträge ungehindert Zutritt zu den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren.
(2) Die Eigentümer sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs sowie für die Errechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 15
Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde oder dem Wasserbeschaffungsverband anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner bis die Gemeinde oder der Wasserbeschaffungsverband Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhalten.
§ 16
Beiträge, Gebühren, öffentlich-rechtliche Kostenerstattungen
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Wasserversorgungsanlage, für ihre Benutzung und Unterhaltung werden Anschlußbeiträge bzw. Benutzungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Kostenerstattungen bei der Herstellung von Grundstücks- und Hausanschlußleitungen.
§ 17
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung an die Abnehmer fristlos einzustellen, wenn
a) widerrechtlich Wasser entnommen wird;
b) Änderungen an Einrichtungen, die der Gemeinde gehören oder deren Unterhaltung oder Änderung der Gemeinde vorbehalten sind, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtungen, z. B. Plomben beschädigt werden;
c) den Beauftragten der Gemeinde oder des Wasserbeschaffungsverbandes der Zutritt zu den Anlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder nicht die erforderlichen Auskünfte nach § 14 erteilt werden;
d) die fälligen Zahlungen nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde nicht oder nicht vollständig geleistet werden.
Im Falle des Buchstaben d) kann die Wasserlieferung frühestens 2 Wochen nach vorheriger Anordnung eingestellt werden.
(2) Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Gemeinde oder den Wasserbeschaffungsverband wieder geöffnet werden.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 6 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die
öffentliche Wasserleitung
anschließt,
2.
§ 6 Abs. 4 den Anschluß nicht bean-
tragt,
3.
§ 8 Abs. 1 seinen Gesamtbedarf an
Trink- und Gebrauchswas-
ser nicht ausschließlich
aus der öffentlichen Was-
serleitung deckt,
4.
§ 10 Abs. 1 die Verlegung von Wasser-
leitungen und Nebenanla-
gen nicht zuläßt,
5.
§ 13 Abs. 5 Änderungen an dem Was-
serzähler und seine Aufstel-
lung vornimmt oder duldet und den Wasserzähler nicht gegen
Beschädigung oder Einwirkung schützt,
6.
§ 14 Abs. 1 den Beauftragten der Ge-
meinde oder des Wasserbe-
schaffungsverbandes den
ungehinderten Zutritt ver-
wehrt,
7.
§ 14 Abs. 2 nicht die erforderlichen Aus-
künfte erteilt,
8. § 15 seinen Anzeigepflichten bei Eigentumswechsel nicht nachkommt.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 17.08.1988 in Kraft.
Hörsten, 02.08.1988
Gemeinde Hörsten
Lorenz Lorenzen
Bürgermeister