Satzung der Gemeinde Hörsten über den

Anschluß von Grundstücken an die öffentliche

Wasserversorgung und ihre Benutzung

 


Aufgrund der §§ 4 und 17 der Ge­meindeord­nung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 123) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertre­tung vom 28. Juni 1988 folgende Satzung er­lassen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemein­den Hörsten.

 

 

§ 2

Allgemeines

 

Die Gemeinde Hörsten ist koporatives Mitglied des Wasserbeschaffungsverbandes Mitteleider zu dem Zweck, aus dringendem öffentlichem Bedürfnis ihrer Einwohner mit Trink- und Brauchswasser sowie die Allgemeinheit mit Wasser für öffentliche Zwecke zu versorgen.

 

 

§ 3

Grundstücksbegriff - Grundstückseigentü­mer

 

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ungeachtet der Grundbuch- und Katasterbe­zeichnung jeder zusammenhängende Grund­besitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

(2) Befinden sich auf einem Grundstück meh­rere zu dauerndem Aufenthalt von Menschen oder Tiere bestimmte Gebäude, so können für jedes die­ser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.

 

(3) Die in dieser Satzung für die Grund­stückseigentümer (Anschlußnehmer, Anschluß­inha­ber) bestehenden Vorschriften gelten ent­sprechend für

 

a)    Erbbauberechtigte,

b)    Nießbraucher,

c)    Sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte,

d)    Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Ferienhäuser, Wohnlau­ben)

 

(4) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigen­tümers eine Gemeinschaft von Wohnungsei­gentümern nach dem Wohnungseigentums­gesetz, so handelt und haftet, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellte Verwalter.

 

(4) Mehrere Verpflichtete nach Abs. 3 haften der Gemeinde gegenüber gesamtschuldne­risch.

 

 

§ 4

Anschluß- und Benutzungsrecht

 

Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Gel­tungsbereich dieser Satzung ist vorbe­haltlich der Einschränkung des § 5 berechtigt, den An­schluß seines Grundstücks an die Wasserver­sorgungsleitung und die Belieferung mit Trink- und Brauchswasser zu verlangen, wenn sein Grundstück durch eine Straße erschlossen wird in der eine betriebsfertige Wasserversorgungs­leitung vor­handen ist.

 

 

§ 5

Beschränkung des Anschlußrechts

 

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Her­stellung einer neuen oder die Änderung ei­ner bestehenden Versorgungsleitung nicht verlan­gen.

 

(2) Die Gemeinde kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungs­leitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonsti­gen technischen oder betriebswirtschaft­lichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer bzw. der Antragsteller die Mehrko­sten für den Anschluß übernimmt und der Gemeinde auf Verlangen hierfür Sicherheit bietet.

 

(3) Der Anschluß kann in allen Fällen dann versagt werden, wenn die Wasserlieferung aus betrieblichen Gründen nicht gewährleistet wer­den kann.

 

 

§ 6

Anschlußzwang

 

(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflich­tet, ihre Grundstücke, auf denen Wasser ver­braucht wird, an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, wenn die Grundstücke an eine Straße (auch an einen Weg oder Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung gren­zen, ihren unmittelbaren Zugang zu einer sol­chen Straße durch einen Privatweg haben oder auf andere Weise durch die Gemeinde - etwa durch Inanspruchnahme fremder Grundstücke - anschlußreif gemacht werden. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

 

(2) Ausgenommen vom Anschlußzwang sind Anschlüsse für Viehweiden (Weideanschlüsse).

 

(3) Mit der ortsüblichen oder schriftlichen Be­kanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Versor­gungsleitung  wird der Anschlußzwang wirk­sam.

 

(4) Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Bezugsfertigkeit der baulichen An­lage durchgeführt werden. Auf Verlangen der Ge­meinde ist der Anschluß schon beim Ausbau des Kel­lergeschosses fertigzustellen.

 

§ 7

Befreiung vom Anschlußzwang

 

(1) Eine Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung besteht nicht, wenn oder soweit der Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Wasserleitung dem Grund­stückseigentümer aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann.

 

(2) Will der Grundstückseigentümer Befrei­ung von der Verpflichtung zum Anschluß nach Abs. 1 geltend machen, so hat er dies binnen eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 6 Abs. 3 schriftlich bei der Gemeinde zu be­an­tragen.

 

(3) Die Entscheidung über die Befreiung vom Anschlußzwang obliegt der Gemeinde. Eine Befreiung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

 

 

§ 8

Benutzungszwang

 

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sind, ist der Ge­samtbedarf an Trink- und Brauchswasser aus­schließlich aus der öffentlichen Wasserlei­tung zu decken.

 

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewoh­nern der Gebäude. Auf Verlangen des der Gemeinde haben die Grund­stückseigen­tümer, die Haushalts­vorstände oder die Leiter der Betriebe die er­forderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Vorschrift zu sichern.

 

 

§ 9

Befreiung vom Benutzungszwang

 

(1) Eine Verpflichtung zur Benutzung der öf­fentlichen Wasserleitung besteht nicht, wenn und soweit diese Verpflichtung den Wasserab­nehmern aus besonderen Gründen auch unter Be­rücksichtigung des Gemeinwohls nicht zuzumutet ist.

 

(2) Will der Grundstückseigentümer Befreiung von der Benutzungsgepflicht geltend machen, so hat er dies schriftlich bei der Gemeinde mit einer Frist von 3 Monaten vor Jahresende zu beantragen.

 

(3) Die Entscheidung über die Befreiung von Benutzungszwang obliegt der Gemeinde. Eine Befreiung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

 

 

§ 10

Duldung von Leitungsführungen

 

(1)  Wasserabnehmer, die Grundstückseigen­tümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unent­geltlich zuzulassen. Die Pflicht trifft nur Grund­stücke, die an die Wasserversorgung ange­schlossen sind, die vom Eigentümer im wirt­schaftlichen Zusammenhang mit der Wasser­versorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirt­schaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigen­tümer mehr als notwen­dig oder in unzumutba­rer Weise belasten würde.

(2)  Der Grundstückseigentümer kann die Verle­gung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Ge­meinde zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen.

(3)  Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inan­spruchnahme des Grundstückes zu benach­richtigen.

(4)  Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlan­gen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgelt­lich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

 

§ 11

Ausführungen und Unterhaltung der Grundstücksanschlußleitungen

 

(1)  Die Stelle für den Eintritt der Anschlußlei­tung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt die  Gemeinde. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Grund­stückseigentümer hat der Gemeinde oder dem Wasserbeschaffungsverband die erforderlichen Auskünfte und Erklärungen zu erteilen. Soweit die Anschlußleitung im Bereich des Straßen­grundstücks liegt, ist sie Bestandteil der Haupt­rohrleitung.

(2)  Die Gemeinde läßt die Anschlußleitung in der Regel bis 1 m hinter dem Wasserzähler ausführen. Anschluß­leitungen, Wasserzähler und Absperrhähne sind Bestandteil der öffent­lichen Wasserversorgung.

(3)  Unterhaltung und etwa erforderliche Ände­rungen der Anschlußleitungen obliegen der Gemeinde. Werden Verbesserungen, Erneue­rungen oder sonstige Veränderungen infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer Maßnahmen des Grund­stückseigentümers erforderlich, so hat der Ei­gentü­mer der Gemeinde die Kosten zu erstat­ten.

(4)  Die Herstellung und Unterhaltung der Ge­brauchsleitung (Hausanlage) obliegt dem Grundstückseigentümer. Die Ausführung muß der DIN 1988 „Wasserleitungsanlagen in Grundstücken“ entsprechen.


(5)  Die Gemeinde oder der Wasserbeschaf­fungsverband im Auftrage der Gemeinde kann die Anlagen des Eigentümers jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder In­standsetzungen verlangen. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Wird dem nicht innerhalb einer angemes­senen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde oder der Wasserbeschaffungsver­band im Auftrage der Gemeinde zu sofortigen Sperrung oder zur Änderung und zur Instand­setzung auf Kosten des Grundstückseigentü­mers berechtigt.

 

 


§ 12

Wasserlieferung

 

(1) Das Wasser wird im allgemeinen ohne Be­schränkung geliefert.

 

(2) Die Gemeinde kann die Lieferung von Wasser aus betrieblichen Gründen men­gen­mäßig und zeitlich beschränken.

 

(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung sowie bei einer Ände­rung des Druckes oder der Beschaffenheit des Was­sers infolge Wassermangel, Störungen im Be­trieb,. Vornahme von betriebsnotwendigen Arbeiten oder aufgrund behördlicher Ver­fü­gungen steht dem Wasserabnehmer kein An­spruch auf Ermäßigung der Gebühren zu. Dau­ert die Unterbrechung über einen Monat, so wird die Grundgebühr für diesen Zeit­raum nicht erhoben.

 

(4) Absperrungen oder Unterbrechungen der Wasserversorgung, insbesondere Absperrun­gen der Wasserleitung, wird die Gemeinde nach Möglichkeit vorher öffentlich bekannt machen.

 

(5) Schadenersatzansprüche gegen die Ge­meinde wegen Einschränkungen oder Unter­brechun­gen der Wasserlieferung, Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des Was­sers oder aus sonstigen Gründen der typischen Betriebsgefahr der Wasserversorgung sind aus­geschlossen, es sei denn, das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bei Tötung oder Ver­letzung des Körpers oder derGesundheit Vor­satz oder Fahrlässigkeit vorliegt.

 

 

§ 13

Wasserzähler

 

(1) Der Wasserverbrauch wird durch Wasser­zähler festgestellt.

 

(2) Die Gemeinde stellt Wasserzähler auf. Sie bestimmt die Größe und den Standort der Zähler. Die Anbringung der Wasserzähler hat unter Beachtung der eichrechtlichen Vorschrif­ten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Richtlinien) zu erfolgen. Be­gründete Wünsche des Grundstückseigen­tümers sind nach Möglichkeit zu berücksichti­gen.

 

(3) Bezweifelt der Grundstückseigentümer die Richtigkeit der Angaben eines Wasserzählers, so ist der Wasserzähler durch staatlich zuge­lassene Eichstellen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prü­fung ist für beide Teile bindend.

 

(4) Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Was­serzähler innerhalb der zulässigen Fehler­grenze +/- 5 % anzeigt, so hat der Eigentümer die durch die Abnahmeprüfung und Wiederan­bringung des Wasserzählers entstandenen Kosten zu tragen. Ergibt sich, daß der Wasser­zähler über eine Fehlergrenze von 5 % hinaus falsch anzeigt, so trägt die Gemeinde die Ko­sten für die Abnahmeprüfung und Wiederan­bringung des Wasserzählers. Der Eigentümer hat in diesem Fall Anspruch auf Zurückzahlung der Gebühren für die zuviel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung der Gebüh­ren für zuwenig gemessene Wassermenge. An­spruch und Verpflichtung beschränken sich auf den Zeitraum des lau­fenden und vorherge­henden Ablesezeitraum.

 

(5) Ist ein Wasserzähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Verbrauch unter Berück­sichtigung des Verbrauchs im entspre­chenden Zeitraum des Vorjahres, hilfsweise nach eige­nen Erfahrungswerten. Die Angaben des Eigen­tümers sind dabei angemes­sen zu berücksich­tigen.

 

(6) Der Eigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler we­der vornehmen noch dulden, daß solche Änderungen durch andere Perso­nen, als durch Beauftragte des Amtes vorge­nommen werden. Er ist verpflichtet, den Was­serzähler vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abflußwasser, Schmutz- und Grundwasser, sowie vor Frost zu schützen. Er haftet für alle Beschädigungen, es sei denn, daß der Schaden nachweislich ohne sein Verschulden eingetreten ist.

 

(7) Der Zutritt zu den Zählern, ihre Aufstellung und Abnahme sowie das Ablesen muß ohne Behinderung möglich sein.

 

 

§ 14

Zutritt zu den Wasserleitungsanlagen und Auskunftspflicht

 

(1) Den Beauftragten der Gemeinde oder des Wasserbeschaffungsverbandes zur Prüfung des Zustandes der Leitungen und sonstigen Anlagen, für die Feststellung des Wasserver­brauchs und der Berechnung der Beiträge un­gehindert Zutritt zu den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren.

 

(2) Die Eigentümer sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs sowie für die Errechnung der Beiträge und Gebühren erfor­derlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 


§ 15

Eigentumswechsel

 

Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde oder dem Wasserbeschaffungsverband anzuzei­gen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner bis die Gemeinde oder der Wasserbeschaffungsverband Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhalten.

 

 

§ 16

Beiträge, Gebühren, öffentlich-rechtliche Kostenerstattungen

 

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstel­lung, den Aus- und Umbau der Wasserversor­gungsanlage, für ihre Benutzung und Unterhal­tung werden Anschlußbeiträge bzw. Be­nutzungsgebühren nach einer besonderen Bei­trags- und Gebührensatzung erhoben. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Kostenerstattun­gen bei der Herstellung von Grundstücks- und Hausan­schlußleitungen.

 

 

§ 17

Einstellung der Wasserlieferung

 

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlie­ferung an die Abnehmer fristlos einzustellen, wenn

 

a)    widerrechtlich Wasser entnommen wird;

b)    Änderungen an Einrichtungen, die der Ge­meinde gehören oder deren Unterhaltung oder Än­derung der Gemeinde vorbehalten sind, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtungen, z. B. Plomben beschädigt werden;

c)    den Beauftragten der Gemeinde oder des Wasserbeschaffungsverbandes der Zutritt zu den Anlagen verweigert oder unmög­lich gemacht wird oder nicht die erforderlichen Auskünfte nach § 14 erteilt werden;

d)    die fälligen Zahlungen nach Maßgabe der Beitrags- und Gebühren­satzung der Ge­meinde nicht oder nicht vollständig geleistet werden.

 

Im Falle des Buchstaben d) kann die Wasser­lieferung frühestens 2 Wochen nach vorheriger Anordnung eingestellt werden.

 

(2) Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Gemeinde oder den Wasserbeschaffungsver­band wieder geöffnet werden.

 

 


§ 18

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.        § 6 Abs. 1       sein Grundstück nicht an die
                      öffentliche Wasserleitung
                      anschließt,

2.        § 6 Abs. 4       den Anschluß nicht bean-
                      tragt,

3.        § 8 Abs. 1       seinen Gesamtbedarf an
                      Trink- und Gebrauchswas-
                      ser nicht aus­schließlich
                      aus der öffentlichen Was-
                      serleitung deckt,

4.        § 10 Abs. 1     die Verlegung von Wasser-
                      leitungen und Nebenanla-
                      gen nicht zuläßt,

5.        § 13 Abs. 5     Änderungen an dem Was-
                      serzähler und seine Aufstel-
                      lung vornimmt oder duldet     und den Wasserzähler nicht       gegen Beschädigung oder          Einwirkung schützt,

6.        § 14 Abs. 1     den Beauftragten der Ge-
                      meinde oder des Wasserbe-
                      schaffungsver­bandes den
                      ungehinderten Zutritt ver-
                      wehrt,

7.        § 14 Abs. 2     nicht die erforderlichen Aus-
                      künfte erteilt,

8.        § 15                seinen Anzeigepflichten bei   Eigentumswechsel nicht            nachkommt.

 

 

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 17.08.1988 in Kraft.

 

 

Hörsten, 02.08.1988

 

Gemeinde Hörsten

 

Lorenz Lorenzen

Bürgermeister