Satzung der Jagdgenossenschaft
gemäß § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Schleswig-Holstein
(Landesjagdgesetz - LJagdG)
§ 1
(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Nienkattbek“. Sie hat ihren Sitz in Jevenstedt - Ortsteil Nienkattbek -und ist gemäß § 4 Abs. 1 LJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Aufsichtsbehörde ist der Landrat in 24768 Rendsburg als Jagdbehörde (§ 7 Abs. 2 LJagdG).
§ 2
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die jeweiligen Eigentümer der zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke (§ 9 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJG - ). Die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt.
(2) Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters aufgestellt.
(3) Der Jagdvorstand hält das Genossenschaftskataster auf dem laufenden.
§ 3
(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen von den Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke erheben.
§ 4
Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung.
§ 5
(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen sind. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Jagdvorstandes tätig. Der neue Jagdvorstand ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstandes zu wählen.
(2) Bei der Wahl des Jagdvorstandes sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen.
§ 6
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.
(2) Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Beschlussfassung kann nur unter dem Vorsitz des Jagdvorstehers oder seines ständigen Vertreters erfolgen.
(3) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen (§ 8), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher alsbald die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen.
(5) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern zu unterzeichnen.
(6) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste,
b) Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung,
c) Ausführen der Genossenschaftsbeschlüsse,
d) Führen der Kassengeschäfte,
e) Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und Vorlage der Jahresrechnung,
f) Aufstellen des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,
g) Beaufsichtigung der Angestellten und Überwachung der Einrichtungen,
h) Führen des Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlüssen,
i) Vornahme der Bekanntmachungen.
§ 7
(1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt.
(2) Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(3) Alle Versammlungen sind vom Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen.
(4) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jeder Jagdgenosse durch einen anderen Jagdgenossen, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad vertreten lassen. Er bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Die von einem Jagdgenossen vertretene eigene Grundfläche zuzüglich der Grundflächen der von ihm vertretenen Jagdgenossen darf ein Drittel der Grundfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks nicht überschreiten. Einem Jagdgenossen können höchstens zwei Vollmachten übertragen werden.
(5) Ein Jagdgenosse kann nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(6) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Genossen vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
(7) Über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Jagdgenossen für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist von dem Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen. Von der Niederschrift ist beim Landrat als Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung eine beglaubigte Abschrift einzureichen.
§ 8
(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Jagdvorstand und die Stellvertreter (§ 5 Abs. 1 und 2). Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen; gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Stimmzettel.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:
a) Art und Nutzung der Jagd (§ 10 BJG) (Verpachtung, Verpachtungsbeschränkung auf den Kreis der Jagdgenossen, Jagdausübung durch angestellte Jäger, Ruhen der Jagd),
b) Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,
c) Erhebung und Verwendung von Umlagen,
d) Anstellung von Personal,
e) Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung,
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
g) Rechnungsprüfung und Entlastungserteilung,
h) Übertragung der Kassenführung auf die Ämter,
i) Satzungsänderungen.
§ 9
(1) Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke.
(2) Zur Feststellung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand eine Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher zur Einsichtnahme der Jagdgenossen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Jagdgenossen zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, binnen eines Monats nach der Beschlussfassung die Auszahlung seines Anteils verlangen. Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss ortsüblich bekanntzumachen.
§ 10
Das Geschäftsjahr sowie die Wahlzeit des Jagdvorstandes laufen vom 1. April bis 31. März.
§ 11
(1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise vorgenommen. Für die Bekanntmachung längerer Schriftstücke usw. genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem das Schriftstück eingesehen werden kann.
(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Jevenstedt.
§ 12
Soweit in der Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
Jevenstedt, 24.08.1999
Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 17.08.1999, in der 13 Genossen mit einer Grundfläche von 229,4254 ha vertreten waren, beschlossen worden.
Die Genehmigung des Landrats als Jagdbehörde wurde mit Verfügung vom 23.08.1999 erteilt.
Dieter Backhaus
Bürgermeister als Jagdvorstand