Satzung der Jagdgenossenschaft

gemäß § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Schleswig-Holstein

(Landesjagdgesetz - LJagdG)

 

 


§ 1

 

(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Nienkattbek“. Sie hat ihren Sitz in Jevenstedt - Ortsteil Nienkattbek -und ist gemäß § 4 Abs. 1 LJagdG eine Körper­schaft des öffentlichen Rechts.

 

(2) Aufsichtsbehörde ist der Landrat in 24768 Rendsburg als Jagdbehörde (§ 7 Abs. 2 LJagdG).

 

 

§ 2

 

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die jeweiligen Eigentümer der zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke (§ 9 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJG - ). Die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke so­wie deren jeweilige Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt.

 

(2) Das Genossenschaftskataster wird vom Jagd­vorstand auf Grund des vom Katasteramt ge­führten Liegenschaftskatasters aufgestellt.

 

(3) Der Jagdvorstand hält das Genossen­schaftskataster auf dem laufenden.

 

 

§ 3

 

(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagd­genossen etwa entstehenden Wildscha­dens zu sorgen.

 

(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Um­lagen von den Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grund­stücke erheben.

 

 

§ 4

 

Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsver­sammlung.

 

 

 

 

 

§ 5

 

(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagd­vorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen sind. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Jagdvorstandes tätig. Der neue Jagdvorstand ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstandes zu wählen.

 

(2) Bei der Wahl des Jagdvorstandes sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen.

 

(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unab­weisbar notwendig sind, Ersatz verlangen.

 

 

§ 6

 

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenos­senschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.

 

(2) Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Beschlussfassung kann nur unter dem Vorsitz des Jagdvorstehers oder seines ständigen Vertreters erfolgen.

 

(3) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegat­ten, seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechts­geschäftlicher Vollmacht vertretenen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil brin­gen kann.

 

(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfas­sung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen (§ 8), entscheidet der Jagdvor­stand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher alsbald die Zustimmung der Genossenschafts­versammlung einzuholen.

 

(5) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teil­neh­mern zu unterzeichnen.

(6) Der Jagdvorstand hat insbesondere fol­gende Aufgaben zu erfüllen:

a)    Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste,

b)    Einberufung und Leitung der Genossen­schaftsversammlung,

c)    Ausführen der Genossenschaftsbeschlüsse,

d)    Führen der Kassengeschäfte,

e)    Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und Vorlage der Jahresrechnung,

f)      Aufstellen des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,

g)    Beaufsichtigung der Angestellten und Über­wachung der Einrichtungen,

h)    Führen des Schriftwechsels und Beurkun­den von Beschlüssen,

i)      Vornahme der Bekanntmachungen.

 

 

§ 7

 

(1) Innerhalb von zwei Jahren findet min­destens eine Genossenschaftsversammlung statt.

 

(2) Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtig­ten Jagdgenossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

 

(3) Alle Versammlungen sind vom Jagdvorste­her unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Be­kanntmachung einzuberufen.

 

(4) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jeder Jagdgenosse durch einen anderen Jagd­genossen, seinen Ehegatten oder einen Ver­wandten in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad vertreten lassen. Er bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Die von einem Jagdgenossen vertretene eigene Grund­fläche zuzüglich der Grundflächen der von ihm vertretenen Jagdgenossen darf ein Drittel der Grundfläche des gemeinschaftlichen Jagdbe­zirks nicht überschreiten. Einem Jagdgenossen können höchstens zwei Vollmachten übertra­gen werden.

 

(5) Ein Jagdgenosse kann nicht bei Angelegen­heiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittel­baren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

(6) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Genossen vertreten sind. Bei Beschlussun­fähig­keit ist eine erneute Versammlung einzu­beru­fen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertre­tenen Stimmen beschlussfähig ist. Be­schlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und ver­tretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

 

(7) Über die Beschlüsse der Genossenschafts­versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Jagdge­nossen anwesend waren und welche Grundflä­che von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Jagdgenossen für die Beschlussfassung stimm­ten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist von dem Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unter­zeichnen. Von der Niederschrift ist beim Land­rat als Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung eine beglaubigte Abschrift einzureichen.

 

 

§ 8

 

(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Jagdvorstand und die Stellvertreter (§ 5 Abs. 1 und 2). Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen; gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Stimm­zettel.

 

(2) Die Genossenschaftsversammlung be­schließt über:

a)    Art und Nutzung der Jagd (§ 10 BJG) (Ver­pachtung, Verpachtungsbeschränkung auf den Kreis der Jagdgenossen, Jagdausübung durch angestellte Jäger, Ruhen der Jagd),

b)    Verwendung des Ertrages aus der Jagd­nutzung,

c)    Erhebung und Verwendung von Umlagen,

d)    Anstellung von Personal,

e)    Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Ent­schädigung,

f)      Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

g)    Rechnungsprüfung und Entlastungsertei­lung,

h)    Übertragung der Kassenführung auf die Ämter,

i)      Satzungsänderungen.

 

 

§ 9

 

(1) Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke.

 

(2) Zur Feststellung des Anteils der Jagdgenos­sen stellt der Jagdvorstand eine Verteilungs­plan oder eine Beitragsliste auf. Jedes Ver­zeichnis ist zwei Wochen lang beim Jagdvor­steher zur Einsichtnahme der Jagdgenossen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

 

(3) Beschließt die Genossenschaftsversamm­lung, den Reinertrag nicht an die Jagdgenossen zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, binnen eines Monats nach der Beschlussfassung die Auszahlung seines Anteils verlangen. Jagdge­nossen, die dem Beschluss über die Verwen­dung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

§ 10

 

Das Geschäftsjahr sowie die Wahlzeit des Jagdvorstandes laufen vom 1. April bis 31. März.

 

 

§ 11

 

(1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Be­kanntmachungen werden in ortsüblicher Weise vorgenommen. Für die Bekanntmachung län­gerer Schriftstücke usw. genügt die Bekannt­machung des Ortes, an dem das Schriftstück eingesehen werden kann.

 

(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Be­kanntmachungsblatt des Amtes Jevenstedt.

 

 

§ 12

 

Soweit in der Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.


Jevenstedt, 24.08.1999

 

 

Vorstehende Satzung ist in der Genossen­schaftsversammlung vom 17.08.1999, in der 13 Genossen mit einer Grundfläche von  229,4254 ha vertreten waren, beschlossen worden.

 

Die Genehmigung des Landrats als Jagdbehörde wurde mit Verfügung vom 23.08.1999 erteilt.

 

 

 

 

 

Dieter Backhaus

Bürgermeister als Jagdvorstand