Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über
Straßennamen und Hausnummern
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 12. 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 33) in Verbindung mit § 47 des Straßen- und Wegegesetzes für Schleswig-Holstein vom i.d.F. 30.01.1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 163), geändert durch Gesetz vom 31.03. 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 44) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.02.1996 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die Straßen in der Gemeinde Schülp b. Rendsburg erhalten die in der Anlage 1 aufgeführten Namen. Die Hausgrundstücke erhalten die in der Anlage 2 aufgeführten Nummern.
§ 2
Die Anbringung der Schilder für die Straßennamen wird von der Gemeinde durchgeführt. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Schilder für Straßennamen ohne Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummern gemäß Anlage 2 selbst anzubringen.
§ 3
Die Kosten der Straßenschilder trägt die Gemeinde. Die Kosten der Hausnummern werden den Grundstückseigentümern auferlegt.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.09.1981 außer Kraft.
Schülp b. Rendsburg, 27.02.1996
Gemeinde Schülp b. Rendsburg
Otto Schneider
Bürgermeister