Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und

dezentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Stafstedt

(Beitrags- und Gebührensatzung)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein, des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1998 und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Stafstedt vom 30.11.2004 folgende Satzung erlassen:

 

 

Inhaltsübersicht

 

I.          Abschnitt:                    Grundlagen der Abgabenerhebung

§   1     Öffentliche Einrichtungen

§   2     Abgabenerhebung

§   3     Kostenerstattungen

 

II.         Abschnitt:                    Beiträge für die zentrale Abwasserbeseitigung

§   4     Grundsätze der Beitragserhebung

§   5     Beitragsfähige Aufwendungen

§   6     Berechnung des Beitrags

§   7     Gegenstand der Beitragspflicht

§   8     Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

§   9     Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

§ 10      Beitragspflichtige

§ 11      Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 12      Vorauszahlungen

§ 13      Veranlagung, Fälligkeit

§ 14      Ablösung

§ 15      Beitragssätze

 

III.        Abschnitt:                    Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

§ 16      Benutzungsgebühren

§ 17      Grundgebührenmaßstäbe für die Schmutzwasserbeseitigung

§ 18      Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 19      Gebührenpflichtige

§ 20                 Heranziehung und Fälligkeit

§ 21      Gebührensätze

 

 

IV.        Abschnitt:                    Schlussbestimmungen

§ 22      Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

§ 23      Datenverarbeitung

§ 24      Ordnungswidrigkeiten

§ 25      Inkrafttreten

 

 

I.          Abschnitt:                    Grundlagen der Abgabenerhebung

 

§ 1

Öffentliche Einrichtungen

 

            Die Gemeinde betreibt zentrale öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 4 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 2

Abgabenerhebung

 

(1) Die Gemeinde erhebt Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) sowie die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse gelten als Herstellung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungseinrichtungen.

 

(2) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, Umbau sowie für die Erweiterung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird von der Gemeinde ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.

 

(3) Die Gemeinde erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Gebühren.

 

§ 3

Kostenerstattungen

 

Die Gemeinde fordert Kostenerstattungen bzw. Aufwendungsersatz für zusätzliche Grundstücksanschlüsse nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung (§ 19). Soweit Grundstücksanschlüsse nach ihrer Herstellung in die öffentlichen Einrichtungen einbezogen werden, gilt dies nur für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen.

 

 

II.         Abschnitt:                    Beiträge für die zentrale Abwasserbeseitigung

 

§ 4

Grundsätze der Beitragserhebung

 

(1) Die Gemeinde erhebt getrennte einmalige Beiträge für die zentralen öffentlichen Einrichtungen der Schmutz- und der Niederschlagswasserbeseitigung.

 

(2) Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstehen.

 

§ 5

Beitragsfähige Aufwendungen

 

(1) Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen der Gemeinde für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an Abwasseranlagen erworben hat.

 

(2) Bei der Berechnung der Beitragssätze sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.

 

(3) Aufwendungen oder Aufwandsanteile für die Straßenentwässerung sind nicht beitragsfähig und bei der Beitragskalkulation herauszurechnen.

 

(4) Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise unmittelbar gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.

 

§ 6

Berechnung des Beitrags

 

Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§§ 8 und 9) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit den Beitragssätzen (§ 15).

 

§ 7

Gegenstand der Beitragspflicht

 

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die

 

1.       eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,

 

2.       eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.

 

(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

 

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

 

§ 8

Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

 

(1) Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.

 

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

 

1.         Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des  § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.

 

2.         Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 (Innenbereichssatzung) und § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.

 

Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe nach ortsüblicher Bebauungstiefe in vollem Umfang berücksichtigt. Die ortsübliche Tiefe beträgt für die Gemeinde Stafstedt beträgt 30 m.


Ist das Grundstück über diese Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Grundstücksfläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

 

Eine übergreifende Nutzung wird nur berücksichtigt, wenn die bauliche Anlage oder die Nutzung nicht schon von einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung erfasst ist oder es sich um einen einheitlichen Baukörper handelt. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., anders aber Garagen.

 

Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht darauf, ob darin ein Schmutzwasserkanal verlegt ist. Der Abstand wird

 

a)         bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

 

b)         bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

 

c)         bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,

 

d)         bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

                          

                        Die über die nach den vorstehenden vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus

                        gehenden Flächen des Grundstücks werden mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.

 

3.         Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als Grundfläche die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten vervielfältigt mit 5. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Die beitragsfähige Grundstücksfläche wird gleichmäßig entlang der jeweiligen Straßengrenze des Grundstückes zugeordnet.

 

4.         Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Flächen des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

 

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche

 

1.         vervielfacht mit:

 

a)         1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b)         1,5 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c)         2,0 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d)         0,5 für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich.

 

2.          Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

a)         Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

 

b)          Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, oder nur die Höhe der baulichen Anlagen gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen bis 0,99 keine Berücksichtigung finden (Abrundung auf volle Zahlen).

 

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.

 

3.         Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

 

a)          bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;

 

b)          bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.

 

4.         Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

 

5.         Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

 

6.         Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.

 

7.         Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet. 

 

8.         Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

 

§ 9

Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

 

(1) Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der mit der Grundflächenzahl (GRZ) vervielfachten Grundstücksfläche (Abflussfläche) erhoben.

 

(2) Die Grundstücksfläche ist nach § 8 Abs. 2  zu ermitteln.

 

(3) Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gelten

 

1.         soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,

2.         soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:

Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete                                                      0,4

Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO                             0,8

3.         für Sport- und Festplätze sowie für selbstständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke                                                                                                                      1,0

4.         für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB)                                                0,25

5.         für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist                            1,0

 

Die Gebietszuordnung gemäß Ziff. 2. richtet sich für Grundstücke,

a)          die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,

b)          die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

 

(4)        Soweit die tatsächlich überbaute Fläche auf einem Grundstück größer ist als die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche, so ist sie zu Grunde zu legen.

 

§ 10

Beitragspflichtige

 

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Ist das Grundstück mit einem Erbaurecht belastet, so ist anstelle de/der Eigentümers/Eigentümerin die/der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

 

§ 11

Entstehung des Beitragsanspruchs

 

(1) Der Beitragsanspruch für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zu dem zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der der Abwasserkanal verlegt ist. Soweit ein Beitragsanspruch nach den Sätzen 1 und 2 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.

 

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Abwasserbeseitigungssatzung.

 

(3) In den Fällen des § 3 entsteht die Kostenerstattungspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Anschlussnahme.

 

§ 12

Vorauszahlungen

 

Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 10 gilt entsprechend.

 

§ 13

Veranlagung, Fälligkeit

 

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.

 

§ 14

Ablösung

 

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 15

Beitragssätze

 

Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung betragen für die

a)         Schmutzwasserbeseitigung                                 0,96 €/m²                                                

                                                                                                                                                  

b)         Niederschlagswasserbeseitigung                        1,77 €/m²

 

 

III.        Abschnitt:                    Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

 

§ 16

Benutzungsgebühren

 

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grundgebühren und Zusatzgebühren.

 

§ 17

Gebührenmaßstäbe für die Schmutzwasserbeseitigung

 

(1) Die Grundgebühr bestimmt sich nach der Zahl der selbständigen Wohneinheiten des angeschlossenen Grundstücks. Ein landwirtschaftlich oder gewerblich genutztes Grundstück steht einer Wohneinheit gleich. Eine Änderung der Anzahl der Wohneinheiten ist bei der Gebührenfestsetzung ab dem Monat, der auf das Ereignis folgt (z. B. Bezugsfertigkeit einer zusätzlichen Wohnung), zu berücksichtigen.

 

(2) Die Zusatzgebühr bestimmt sich nach den für die Grundstücke ermittelten Einwohnergleichwerten. Stichtag für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte ist der 01. Oktober des Vorjahres. Ein Einwohnergleichwert entspricht bei Haushaltungen einem Einwohner.

Zusätzlich werden folgende Einwohnergleichwerte (EW) angerechnet:

 

a)    für Gewerbebetriebe                                                                     0,5 EW

b)    für Gewerbebetriebe mit mehr als drei
Beschäftigten bis zu 25 Beschäftigten                                           1,0 EW

c)    je angefangene weiteren 25 Beschäftigten je
zusätzlich zu b)                                                                           0,5 EW

d)    für Gaststätten entsprechend der betrieblich ge-
nutzten Fläche je angefangene 50 m²                                            0,5 EW

e)    für landwirtschaftliche Betriebe                                                      0,5 EW

f)      für landwirtschaftliche Betriebe mit Milchvieh-
haltung bis einschließlich 25 Milchkühen zusätzlich
zu e)                                                                                          0,5 EW

g)    für landwirtschaftliche Betriebe mit Milchvieh-
haltung von mehr als 25 Milchkühen je
angefangene 25 Milchkühe zusätzlich
zu e) und f)                                                                                 0,5 EW

§ 18

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Straßenkanal folgt.

 

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Straßenkanal entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

 

§ 19

Gebührenpflichtige

 

(1) Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigen­tümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner.

 

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(3) Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betre­ten um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

§ 20

Heranziehung und Fälligkeit

 

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Be­scheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

 

(2) Ab Beginn des Erhebungszeitraums können von der Gemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

 

(3) Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Been­digung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Ta­gen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrech­nung von Schätzungen.

 

(4) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 2 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.erhoben.

 

§ 21

Gebührensätze

 

(1) Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit sowie für jeden landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb 61,36 € jährlich.

 

(2) Die Zusatzgebühr beträgt jährlich 53,99 € pro Einwohnergleichwert.

 

 

IV.        Abschnitt:                                Schlussbestimmungen

 

§ 22

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

 

Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

 

§ 23

Datenverarbeitung

 

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2) Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

 

(4) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 18 Abs. 5, 20 Abs. 2 und 30 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

 

§ 25

Inkrafttreten

 

(1) Diese Abgabensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Stafstedt vom 05.12.1995 außer Kraft.

 

(3) Soweit Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die dafür bisher maßgebenden Regelungen.

 

(4) Soweit Beitragsansprüche vor der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung aber nach dem Inkrafttreten oder vorgesehenen Inkrafttreten der Satzung nach Abs. 2 entstanden sind, werden die Beitragspflichtigen nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Satzung.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Stafstedt, 30.11.2004

 

 

Gemeinde Stafstedt

 

 

 

Hans Hinrich Neve

Bürgermeister