Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über die Erhebung von Beiträgen

für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen

(Ausbaubeitragssatzung)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.09.2003 folgende Ausbaubeitragssatzung erlassen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau

 

a)    von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne von § 242 BauGB,

b)    von nach §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und

c)    von nicht zu Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

 

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.

 

 

§ 2

Beitragsfähiger Aufwand

 

(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten, insbesondere für

 

1.       den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.

2.       die Freilegung der Flächen;

3.       den Straßen-, Wege- und Pflanzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze sowie Anlagen für den Kreisverkehr insbesondere

a)       die Fahrbahn,

b)       die Radwege,

c)       die Gehwege,

d)       die kombinierten Geh- und Radwege,

e)       die Park- und Abstellflächen,

f)         die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,

g)       die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,

h)       die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

i)         die Bushaltebuchten,

4.       die Beleuchtungseinrichtungen;

5.       die Entwässerungseinrichtungen für die Straße (Oberflächenentwässerung);

6.       die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege oder Platzeinrichtungen;

7.       die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

 

(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

 

(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen von Zuwendungen ergeben.

 

(4) Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

 

(5) Aufwand für Anlagen für den Kreisverkehr wird auf die Straßen und Wege aufgeteilt, die in den Kreisverkehr münden.

 

(6) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen und Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

 

(7) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

 

(8) Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.

 

 

§ 3

Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

 

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

 

§ 4

Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

 

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil):

Straßenarten mit Teileinrichtungen

Anteil der Beitragspflichtigen

1. Anliegerstraßen (Straßen, die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen)

 

 

a)       für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Fahrbahn bis zu einer anrechenbaren Breite von 7,00 m (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b) und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i) an Straßen, Wegen und Plätzen;

75 v.H.

b)       für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c, d, e, f, g und h sowie Nr. 4, 5 und 7) an Straßen, Wegen und Plätzen;

75 v.H.

c)       für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d) an Straßen, Wegen und Plätzen;

75 v.H.

d)       für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6).

75 v.H.

 

 

2. Haupterschließungsstraßen (Straßen, die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen)

 

a)       für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Fahrbahn bis zu einer anrechenbaren Breite von 10 m (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b) und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i) an Straßen, Wegen und Plätzen,

50 v.H.

 

b)       für die Herstellung den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c, d, e, f, g und h sowie Nr. 4, 5 und 7) an Straßen, Wegen und  Plätzen,

65 v.H.

 


 

c)       für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d) an Straßen, Wegen und Plätzen;

60 v.H.

 

d)       für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6).

50 v.H.

 

 

3. Hauptverkehrsstraßen (Straßen, die im wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen)

 

a)       für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Fahrbahn bis zu einer anrechenbaren Breite von 20 m (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b) und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i) an Straßen, Wegen und Plätzen,

25 v.H.

 

b)       für die Herstellung den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c, d, e, f, g und h sowie Nr. 4, 5 und 7) an Straßen, Wegen und  Plätzen,

55 v.H.

 

c)       für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d) an Straßen, Wegen und Plätzen;

40 v.H.

 

 

4. Mischflächen

 

für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6),

 

50 v.H.

 

5. Fußgängerzonen

 

für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen und den Ausbau vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)

 

50 v.H.

6. Verkehrsberuhigte Bereiche

 

für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen und den Ausbau von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs.1 Nr. 6)

 

75 v.H.

 

7. Außenbereichsstraßen (Straßen, die nicht zum Anbau bestimmt sind)

 

a)       die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen) und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4a StrWG);

75 v.H.

b)       die im überwiegenden der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b  2. Halbsatz StrWG) werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt

40 v.H.

c)       die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b 1. Halbsatz StrWG)

20 v.H.

 

 

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.

 

(2) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Nr. 1 a und 2 a angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

 

(3) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

 

(4) Die Gemeinde weist in dem als Anlage beigefügten Verzeichnis die Straßen, Wege und Plätze aus, die unter Absatz 1 fallen. Das Verzeichnis hat nur deklaratorische Bedeutung und gibt nur  die Verkehrsbedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung wieder.

 

 

§ 5

Abrechnungsgebiet

 

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrtsmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

 

(2) Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

 

 

§ 6

Beitragsmaßstab

 

(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

 

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

 

1.       Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,03; Abs. 2 Nr. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

2.       Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

 

3.       Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe nach ortsüblicher Bebauungstiefe in vollem Umfang berücksichtigt. Die ortsübliche Tiefe beträgt 35 m. Ist das Grundstück über diese Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Grundstücksfläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a)       bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

b)       bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

c)       bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchstabe a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,

d)       bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.

4.       Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 5, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird

a) bei landwirtschaftlichen Hofgrundstücken mit 0,075,
b) bei Bebauung mit Wohngebäuden (Ein- und Zweifamilienhäuser) mit 0,15

berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1 der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Absatz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche wird dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.

 

5. Anstelle der in Nr. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Nr. 1 aufgrund zulässigen, in den Fällen der Nr. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

 

a)       Friedhöfe

0,5

 

b)       Sportplätze

0,5

 

c)       Kleingärten

0,5

 

d)       Freibäder

0,5

 

e)       Campingplätze

0,7

 

f)         Flächen für den Naturschutz und die Landespflege

0,02

 

g)       Teichanlagen

0,03

 

h)       Gartenbaubetriebe im Außenbereich

0,5

 

 

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,03 berücksichtigten Flächen,

1.       vervielfacht mit:

a)     1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

 

b)     1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

 

c)     1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

 

d)     zuzüglich 0,25 bei einer Bebaubarkeit für jedes weitere Vollgeschoss.

 

2.       Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a)       Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b)       Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

c)       Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

Ist tatsächliche eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

 

3.       Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die eine Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

 

a)       bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht  feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

b)       bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse

 

c)       bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

 

d)       bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

 

Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

 

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Der sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht  für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Abs. 4 Sätze 2 und 3 geltend entsprechend.

(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Abs. 5 entsprechend anzuwenden

 

 

§ 7

Entstehung der Beitragspflicht

 

Die Beitragspflicht  entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

 

 

§ 8

Kostenspaltung

 

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

1.       die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,

2.       die Radwege,

3.       die Gehwege,

4.       die Beleuchtungseinrichtungen,

5.       die Entwässerungseinrichtungen,

6.       die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern,

7.       die kombinierten Geh- und Radwege und

8.       die Mischflächen.

 

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.

 

 

§ 9

Beitragsbescheid und Fälligkeit

 

Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

 

§ 10

Vorauszahlungen

 

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

 


§ 11

Fälligkeit

 

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundung oder Verrentung bewilligen.

 

(2) Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.

 

§ 12

Ablösung

 

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 13

Datenverarbeitung

 

(1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind und aus den beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Amtsverwaltung geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

·         Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer,

·          künftige Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer,

·         Grundbuchbezeichnung,

·         Eigentumsverhältnisse,

·          Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer,

·         Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

 

(2) Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

 

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.1996 außer Kraft.

 

(2) Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Soweit Beitragsansprüche vor der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung entstanden sind, werden die Beitragspflichtigen durch diese Satzung gemäß § 2 Abs.2 Satz 3 KAG nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Satzung.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Westerrönfeld, 11.09.2003

Gemeinde Westerrönfeld

 

 

Hans-Otto Schülldorf

Bürgermeister