Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über die Erhebung von Beiträgen
für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen
(Ausbaubeitragssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.09.2003 folgende Ausbaubeitragssatzung erlassen:
§ 1
a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne von § 242 BauGB,
b) von nach §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
c) von nicht zu Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen
als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.
§ 2
Beitragsfähiger Aufwand
(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten, insbesondere für
1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.
2. die Freilegung der Flächen;
3. den Straßen-, Wege- und Pflanzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze sowie Anlagen für den Kreisverkehr insbesondere
a) die Fahrbahn,
b) die Radwege,
c) die Gehwege,
d) die kombinierten Geh- und Radwege,
e) die Park- und Abstellflächen,
f) die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
i) die Bushaltebuchten,
4. die Beleuchtungseinrichtungen;
5. die Entwässerungseinrichtungen für die Straße (Oberflächenentwässerung);
6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege oder Platzeinrichtungen;
7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.
(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.
(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen von Zuwendungen ergeben.
(4) Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.
(5) Aufwand für Anlagen für den Kreisverkehr wird auf die Straßen und Wege aufgeteilt, die in den Kreisverkehr münden.
(6) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen und Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.
(7) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.
(8) Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.
§ 3
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 4
Vorteilsregelung, Gemeindeanteil
(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil):
Straßenarten mit Teileinrichtungen |
Anteil der Beitragspflichtigen |
1. Anliegerstraßen (Straßen, die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen)
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a) für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Fahrbahn bis zu einer anrechenbaren Breite von 7,00 m (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b) und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i) an Straßen, Wegen und Plätzen; |
75 v.H. |
b) für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c, d, e, f, g und h sowie Nr. 4, 5 und 7) an Straßen, Wegen und Plätzen; |
75 v.H. |
c) für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d) an Straßen, Wegen und Plätzen; |
75 v.H. |
d) für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6). |
75 v.H.
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50 v.H.
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65 v.H.
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60 v.H.
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d) für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6). |
50 v.H.
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25 v.H.
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55 v.H.
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40 v.H.
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50 v.H.
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50 v.H. |
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75 v.H.
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75 v.H. |
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40 v.H. |
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c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b 1. Halbsatz StrWG) |
20 v.H.
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3.
Liegt ein Grundstück teilweise im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im
Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe nach
ortsüblicher Bebauungstiefe in vollem Umfang berücksichtigt. Die ortsübliche
Tiefe beträgt 35 m. Ist das Grundstück über diese Tiefenbegrenzungslinie hinaus
baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die
Grundstücksfläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete
Baulichkeiten gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Für die vorstehenden
Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder
vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand
von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchstabe a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
d)
bei Grundstücken, die nicht an die
Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten
Grundstücksseite aus gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen
hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich,
industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden
mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.