Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über die Entschädigung von
Ehrenbeamtinnen und –beamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und
ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.09.2003 folgende Entschädigungssatzung erlassen:
§ 1
Entschädigung für die/den Bürgermeister/in und Stellvertreter/in
(1) Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes
der Verordnung.
(2) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 2
Entschädigungen für Gemeindevertreter/Innen und wählbare Bürger/Innen
(1) Die
Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind , der
Fraktionen und Teilfraktionen, und für ihre sonstigen Tätigkeiten für die
Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Die nicht
der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in
die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen und für
ihre sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des
Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende
Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
(3) Ausschussvorsitzende
und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein
zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 60 % des Höchstsatzes der Verordnung.
(4) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € monatlich.
§ 4
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der
Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen
Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus
unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu
ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten
der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger
abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten
sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche
Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall
auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach
billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.
§ 5
Entschädigung bei Abwesenheit vom Haushalt
Personen nach § 4 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens
zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche
erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche
Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit
gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung.
Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt
einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 6
Entschädigung für die entgeltliche Betreuung von Kindern
Personen nach § 4 Satz 1 werden auf Antrag die
nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die
ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger
Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die
entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder
Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz
2 gewährt wird.
§ 7
Reisekostenvergütung
Personen nach § 4 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 8
Wehrführung
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2003 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Westerrönfeld, 11.09.2003
Gemeinde Westerrönfeld
Hans-Otto Schülldorf
Bürgermeister