Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über die Entschädigung von

Ehrenbeamtinnen und –beamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und

ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern

 

Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.09.2003 folgende Entschädigungssatzung erlassen:

 

§ 1

Entschädigung für die/den Bürgermeister/in und Stellvertreter/in

 

(1)     Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)     Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

 

§ 2

Entschädigungen für Gemeindevertreter/Innen und wählbare Bürger/Innen

 

(1)     Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind , der Fraktionen und Teilfraktionen, und für ihre sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)     Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

(3)     Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 60 % des Höchstsatzes der Verordnung.

(4)     Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € monatlich.

 

§ 4

Entgangener Arbeitsverdienst

 

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.


§ 5

Entschädigung bei Abwesenheit vom Haushalt

 

Personen nach § 4 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

§ 6

Entschädigung für die entgeltliche Betreuung von Kindern

 

Personen nach § 4 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.

§ 7

Reisekostenvergütung

 

Personen nach § 4 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

 

§ 8

Wehrführung

 

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.04.2003 in Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Westerrönfeld, 11.09.2003

 

Gemeinde Westerrönfeld

 

 

 

Hans-Otto Schülldorf

Bürgermeister