Gebührensatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für das Freibad der Gemeinde Jevenstedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28.03.2007 folgende Gebührensatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Freibad der Gemeinde Jevenstedt erlassen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Freibades werden die in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührensätze
(1) Für die Benutzung gelten folgende Gebührensätze
a.
Einzelkarten:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
Rentner und Versehrte 1,00 €
Erwachsene 2,00 €
b.
Zwölferblocks:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
Rentner und Versehrte 10,00 €
Erwachsene 20,00 €
c.
Jahreskarten:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
Rentner und Versehrte 15,00 €
Erwachsene 30,00 €
d.
Familienkarten:
für Familien mit Kindern unter 18 Jahren 60,00 €
e.
Gruppenkarten:
organisierte Gruppen mit Leiter von 6 und mehr Personen,
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
Rentner und Versehrte 0,80 €
Erwachsene 1,60 €
(2) Schwerbeschädigte, Schüler, Studenten und Personen, die Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten, zahlen das Eintrittsgeld für Jugendliche.
(3) Die Vergünstigungen werden nur bei Vorlage amtlicher Ausweise oder Bescheinigungen gewährt.
§ 3
Zahlung der Gebühr
Die Benutzungsgebühr ist grundsätzlich vor der Benutzung des Bades zu entrichten.
§ 4
Geltungsbereich der Eintrittskarten
Einzelkarten berechtigen nur zum einmaligen Betreten am Lösungstage. Saisonkarten sind nicht übertragbar. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Für verlorengegangene oder nicht ausgenutzte Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
§ 5
Befreiung der Schule
Die Schüler sowie die Lehrkräfte der Schule Jevenstedt erhalten freien Eintritt, wenn sie in den Vormittagsstunden während des lehrplanmäßigen Schwimmunterrichtes zum Baden kommen.
§6
Ermäßigung und Erlass
Der Bürgermeister wird ermächtigt, in besonderen Fällen die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen.
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 07.11.2001 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Jevenstedt, 28.03.2007
Gemeinde Jevenstedt
Dieter Backhaus
Bürgermeister