Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.12.2006 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Gemeinde Schülp b. Rendsburg zur Benutzung gegen Entgelt.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere), die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und Musikautomaten.
(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 2
Steuerschuldverhältnis
Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 3
Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.
§ 4
Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist die mit manipulationssicherem Zählwerk elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind.
§ 5
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit und ohne Gewinnmöglichkeit 8 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(2) An allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit Darstellung
- von Gewalttätigkeiten und/oder
- Darstellung sexueller Handlungen und/oder
- Kriegsspiel
beträgt der Steuersatz 400,00 € jährlich.
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
(3) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
§ 6
Besteuerungsverfahren
Der Halter ist verpflichtet, die Steuer selbst zu ermitteln und jeweils bis zum 15. des Folgemonats eine monatliche Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, getrennt nach Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit, abzugeben. Abweichend von Satz 1 kann der Halter beantragen, die Steuererklärung vierteljährlich bis zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. abzugeben.
(2) Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.
§ 7
Melde- und Anzeigepflichten
(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.
(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und § 6 Abs. 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977).
(4) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Das Amt Jevenstedt ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungsteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Steuerverwaltung des Amtes Jevenstedt zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.
(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7
zuwiderhandelt.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch das Amt Jevenstedt zulässig:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Bankverbindung
d) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.
(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,
b) aus dem Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und
c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 01.10.1996, zuletzt geändert durch Nachtragssatzung vom 05.12.2001, außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Schülp b. Rendsburg, 18.12.2006
Gemeinde Schülp b. Rendsburg
Otto Schneider
Bürgermeister