Satzung über die Benutzung
der Sporthalle und der Sportaußenanlage der Gemeinde Westerrönfeld
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl Schl.-H S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474, ber. 1998, S. 35) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Westerrönfeld vom 25. März 1999 folgende Satzung für die Benutzung der Sporthalle und des Sportplatzes für die Gemeinde Westerrönfeld erlassen.
§ 1
1. Die Sporthalle dient in erster Linie dem Schulsport der Grund- und Hauptschule Westerrönfeld.
2. Daneben steht die Sporthalle auf Antrag auch den örtlichen Vereinen zu grundsätzlich sportlichen Zwecken und Veranstaltungen zur Verfügung.
3. Auswärtige Vereine, Sportgemeinschaften und Sportverbände können auf Antrag bei der Vergabe gegen Entgelt von freien Hallenbenutzungszeiten berücksichtigt werden.
4. Die Halle darf nur entsprechend dem Benutzungsplan genutzt werden. Hierbei soll sich die Nutzung der Sporthalle grundsätzlich auf einen der vorhandenen drei Hallenbereiche beschränken, soweit es von der Sportart her möglich ist. Den einzelnen Sportgruppen kann für den Trainingsbetrieb die Sporthalle nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ihnen mindestens 10 Teilnehmer/innen angehören oder aber es sich um Mannschaften handelt.
5. Für außersportliche Veranstaltungen kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, entgegen dem genehmigten Benutzungsplan, die Benutzung der Halle zulassen. Die nach dem Benutzungsplan hiervon betroffenen Benutzergruppen sind hiervon spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu benachrichtigen.
§ 2
Benutzungszeiten und -plan
1. Die Halle steht an Schultagen bis 13.00 Uhr ausschließlich schulischen Zwecken zur Verfügung.
2. Den übrigen Benutzergruppen steht die Halle montags bis freitags von 14.00 Uhr bis 22.15 Uhr für den allgemeinen Übungsbetrieb, sonnabends von 15.00 Uhr bis 22.15 Uhr und sonntags von 9.00 Uhr bis 22.15 Uhr für Einzelveranstaltungen zur Verfügung (die Umkleideräume müssen bis 22.15 Uhr verlassen sein). In besonderen Fällen kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auch die Benutzung der Halle über 22.15 Uhr hinaus gestatten.
3. Während der Sommer- und Weihnachtsferien, an gesetzlichen Feiertagen und an Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten ist die Halle geschlossen. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 3
Benutzungsplan
1. Zwecks Sicherstellung eines reibungslosen Übungs- und Sportbetriebes stellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung der Grund- und Hauptschule und der örtlichen sporttreibenden Vereine jeweils zum 1. Oktober jeden Jahres einen Benutzungsplan für die außerschulische Nutzung der Halle auf.
2. Mit der Aufnahme der Übungsstunden und der Einzelveranstaltungen in den Benutzungsplan gilt die Genehmigung für die Benutzung der Halle als erteilt. Den sporttreibenden Vereinen wird der jährlich aufgestellte Benutzungsplan zugestellt.
3. Änderungs- und Ergänzungsanträge zum laufenden Benutzungsplan müssen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht werden. Die Nutzungsgenehmigung ist schriftlich zu erteilen.
4. Vor der Zulassung zur Benutzung haben die vertretungsberechtigten Personen der sporttreibenden Vereine die Benutzungsordnung schriftlich anzuerkennen und sich zur Zahlung des Entgelts nach der von der Gemeindevertretung beschlossenen Entgeltordnung zu verpflichten.
§ 4
Allgemeiner Betrieb
1. Sportarten, die zu einer Beschädigung der Halle oder ihrer Einrichtungen führen können, insbesondere Hockey, Radball, Rollschuhlaufen, sind untersagt.
2. Die benutzenden Gruppen benennen der Gemeindeverwaltung eine/n Gruppenleiter/in und mindestens eine/n Stellvertreter/in. Die/der Gruppenleiter/in bzw. deren/dessen Stellvertreter/in ist für die Beachtung der Benutzungsordnung verantwortlich.
3. Ohne die/den verantwortliche/n Gruppenleiter/in ist Mitgliedern der Gruppe das Betreten der Halle nicht gestattet. Die/der Gruppenleiter/in hat als erster die Halle zu betreten und sie wieder als letzte/r zu verlassen.
4. Anfang und Ende einer jeden Übungsstunde ist in das in der Halle befindliche Benutzungstagebuch einzutragen. Die Eintragung ist von der / dem jeweiligen Gruppenleiter/in zu unterschreiben. Die Unterschrift gilt zugleich als Bestätigung des ordnungsgemäßen Hallenzustandes.
5. Soweit Schäden festgestellt werden, sind diese im Benutzungstagebuch einzutragen. Außerdem ist unverzüglich die/der Hallenwart/in (möglichst schriftlich) vom festgestellten Sachverhalt zu benachrichtigen. Bei Schäden erheblicher Art ist darüber hinaus die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder die/der Ltd. Verwaltungsbeamte/in der Gemeindeverwaltung durch die/den Hallenwart/in sofort zu benachrichtigen.
§5
Veranstaltungen mit Zuschauern
1. Zuschauer dürfen sich nur auf der Tribüne aufhalten.
2. Bei Veranstaltungen, denen Zuschauer beiwohnen, hat die/der Veranstalter/in Ordner/innen und Absperrpersonal zu stellen. Sie/er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der Halle betreten und diese Benutzungsordnung einhalten. Außerdem hat die/der Veranstalter/in bei Großveranstaltungen "Erste Hilfe" durch entsprechend befähigte Personen ausreichend zu gewährleisten.
3. Bei Übungsstunden und Veranstaltungen, an denen Zuschauer teilnehmen, öffnet die/der Hallenwart/in bzw. ihre/sein Vertreter/in die Türen der Tribüne. Ansonsten ist ein Aufenthalt im Tribünenbereich nicht gestattet.
§ 6
Stiefelgang, Umkleideräumen, Turnschuhgang, Waschräumen
1. Der Fußboden der Halle darf für sportliche Veranstaltungen nur barfuß, mit Strümpfen oder mit sauberen Hallenturnschuhen mit nicht färbenden Sohlen, betreten werden. Jedes Betreten der Halle mit Straßenschuhen ist untersagt.
2. Der Zugang der Spielfläche ist für die Sportler nur über den Turnschuhgang gestattet.
3. Straßenschuhe sind in den Umkleideräumen auszuziehen.
4. Der sich an die Umkleideräume anschließende Turnschuhgang und der Hallenfußboden dürfen nur barfuß, mit Strümpfen oder mit sauberen Turnschuhen betreten werden. Stollenschuhe sind vor Betreten der Sporthalle auszuziehen.
5. Alle Benutzergruppen sind verpflichtet, die Türen der Umkleideeinheiten zum Stiefelgang hin vor Aufnahme des Sportbetriebes zu verschließen.
6. Die in den Waschräumen vorhandenen Fußwaschbecken dienen nur der Fußpflege. Schuhzeug darf in diesen Becken nicht gereinigt werden.
7. Handwachs darf nicht benutzt werden.
§ 7
Sportgeräte
1. Alle Sportgeräte dürfen nur bestimmungsgemäß unter Aufsicht benutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln.
2. Die Lehrkräfte oder Gruppenleiter sind dafür verantwortlich, daß sämtliche Geräte nach ihrer Benutzung ordnungsgemäß in dem Geräteraum abgestellt werden.
§ 8
1. Die Trennvorhänge und die elektronische Anzeigetafel dürfen nur von den Sportlehrern und den Gruppenleitern nach entsprechender Einweisung durch die/den Hallenwart/in unter Beachtung der ausgehängten Bedienungsanleitung in Betrieb gesetzt werden.
2. Beim Verlassen der Umkleide-, Wasch- und Duschräume sowie der Halleneinheiten ist das Licht auszuschalten.
§ 9
Rauchen, Alkohol, Tiere
1. Das Rauchen ist im gesamten Bereich der Halle einschließlich aller übrigen Räume und Gänge nicht gestattet.
2. Der Ausschank und der Genuß von Alkohol ist im gesamten Bereich der Halle einschließlich aller Räume und Gänge nicht gestattet.
3. Das Mitbringen von Tieren in die Halle ist untersagt.
§ 10
Sportaußenanlage
1. Die Sportaußenanlage dient in erster Linie dem Schulsport.
2. Daneben steht die Sportaußenanlage auf Antrag auch den örtlichen Vereinen zu grundsätzlich sportlichen Zwecken und Veranstaltungen zur Verfügung.
3. Auswärtige Vereine, Sportgemeinschaften und Sportverbände können für Trainingszwecke auf Antrag bei der Vergabe gegen Entgelt von freien Sportplatzzeiten (z.B.: Ferien) berücksichtigt werden.
4. Die Reinigung der Sportaußenanlage von Abfall und Papier nach Beendigung der Spiele bzw. Veranstaltungen ist jeweils Aufgabe der Benutzer/innen bzw. Veranstalter/innen.
§ 11
Aufsicht und Hausrecht
1. Die Aufsichtspflicht für die Lehrkräfte, Gruppenleiter/innen und Veranstaltungsleiter/innen ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Es ist unbedingt sicherzustellen, daß die Schul-, Sport- und Veranstaltungsgruppen nur unter Aufsicht die Halle / die Sportaußenanlage benutzen.
2. Die Lehrer, die Gruppenleiter oder die/der sonst Verantwortliche verläßt als letzte/r
die Halle, nachdem sie/er sich davon überzeugt hat, daß sich alle Räume wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Die/der Schulleiter/in / stellvertr. Schulleiter/in, ggf. in ihrem/seinem Auftrage die/der Schulhausmeister/in und die/der Vorsitzende des Sportvereines oder ihre/seine Vertreter/in üben das Hausrecht über die Halle / die Sportaußenanlage aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren. Darüber hinaus steht der/dem Schulleiter/in / stellvertr. Schulleiter/in für den Betrieb der innerschulischen Nutzung das Hausrecht zu. Unberührt bleibt das Hausrecht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters als gesetzliche/r Vertreter/in der Gemeinde.
3. Den Anordnungen der das Hausrecht auszuübenden Personen, die sich auf Einhaltung dieser Benutzungsordnung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist
unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Halle mit sofortiger Wirkung versagen.
4. Bei wiederholten und groben Verstößen behält sich die Gemeinde den Ausschluß von der Benutzung vor. Hierüber entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister.
§ 12
Haftung und Schadenersatz
1. Die Gemeinde überläßt den Benutzern die Halle, die Geräte und die Sportaußenanlagen zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die/der Benutzer/in ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch ihre/seine Beauftragten zu prüfen; sie/er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
2. Die/der Benutzer/in stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer/seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
4. Die/der Benutzer/in haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen.
§ 13
Außerkrafttreten
Die Turnhallenordnung vom 25. Mai 1983 tritt außer Kraft.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung über die Benutzung der Sporthalle und der Sportaußenanlage der Gemeinde Westerrönfeld tritt am 01. Mai 1999 in Kraft.
Westerrönfeld, den 07. April 1999
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Gemeinde Westerrönfeld
gez. A. Dummer
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 07.04.1999 bis zum 22.04.1999.