Hauptsatzung der Gemeinde Hörsten
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.04.2013 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Hörsten erlassen:
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
Die Gemeinde Hörsten führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Gemeinde Hörsten, Kreis Rendsburg-Eckernförde“.
§ 2
Gemeindeversammlung
(1) Die Gemeindeversammlung tritt gem. § 54 GO an die Stelle der Gemeindevertretung. Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Bürger/Innen anwesend sind.
(2) Die oder der Bürgermeister/in beruft, so oft es die Geschäftslage erfordert, eine Gemeindeversammlung ein. Das Recht der Mitglieder der Gemeindeversammlung, die Einberufung einer Gemeindeversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 3
Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
(1) Den Vorsitz der Gemeindeversammlung führt die/der ehrenamtliche Bürgermeister/in. Für die Wahl finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeister/Innen entsprechend Anwendung. Die oder der erste und zweite Stellvertreter werden nach dem Meiststimmenverfahren (§ 40 Abs. 3 GO) gewählt.
(2) Für die Wahlzeit findet § 50 Abs. 6 GO i. V. m. § 1 GKWG analog Anwendung
§ 4
Aufgaben der Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 5
Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister
(1) Der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €,
2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag 15.000,00 € zu Lasten der Gemeinde nicht überschritten wird,
3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,
4. Erwerb von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes 10.000,00 € nicht übersteigt,
5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000,00 € nicht übersteigt,
6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögens 10.000,00 € nicht übersteigt,
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen
9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,
10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,
11. Entscheidungen der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, soweit nicht die Gemeindeversammlung nach § 28 GO zuständig ist.
§ 6
Gleichstellungsbeauftragte
Die
Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Jevenstedt kann an den Sitzungen der Gemeindeversammlungen
und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr
rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr
auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 7
Ständige Ausschüsse
1) Für die Dauer der Wahlzeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters werden folgende ständige Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
Name des Ausschusses
|
Zusammensetzung |
Aufgabengebiet |
a) Wegeausschuss |
3 Mitglieder der Gemeindeversammlung |
Straßenbaulastangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten, Straßenbaumaßnahmen |
b) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses |
2 Mitglieder der Gemeindeversammlung |
Prüfung des Jahresabschlusses |
(2) In die Ausschüsse zu a und b wird je ein stellvertretendes Mitglied gewählt, welches der Gemeindeversammlung angehören muss.
(3) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindeversammlung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 8
Einwohnerversammlung
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindeversammlung beruft nach Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindeversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 9
Verträge mit Mitgliedern der Gemeindeversammlung
Verträge
der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindeversammlung, der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Mitglieder der
Gemeindeversammlung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt
sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindeversammlung rechtsverbindlich, wenn sie
sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen
von monatlich 2.500,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine
Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung
für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der
Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindeversammlung rechtsverbindlich, wenn er
sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen
von monatlich 5.000,00 €, hält.
§ 10
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen
zu Geschäften, deren Wert 12.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich
1.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den
Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 11
Veröffentlichungen
(1) Satzungen der
Gemeinde werden durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes
Jevenstedt veröffentlicht. Hinsichtlich der Erscheinungsweise und der
Bezugsmöglichkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen der Hauptsatzung des
Amtes Jevenstedt.
(2) Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des
Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf
dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 12
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am 01.06.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29.12.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.02.2008, außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 07.05.2013 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Hörsten, 10.05.2013
Gemeinde Hörsten
Klaus Groenewold
Bürgermeister