II. Nachtragssatzung zur
Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sowie nach § 27 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.12.2012 folgende II. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:
Artikel I
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
(1) Die Benutzungsgebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen für eine
1. Reihengrabstelle (eine Grabbreite)
a) für Kinder bis zu 5 Jahre 240,00
€
für Kinder bis zu 5 Jahre in Rasenlage 450,00
€
b) für Personen über 5 Jahre 420,00
€
für Personen über 5 Jahre in Rasenlage 750,00
€
2. Familiengrabstelle je Grabbreite 420,00 €
3. a) Urnengrabstelle je Grabbreite 300,00
€
b) Urnengrabstelle in Rasenlage je Grabbreite 540,00
€
(2) Kinder unter einem Jahr und Totgeburten sowie Urnen können bei ausreichender Nutzungszeit in den Gräbern beigesetzt werden, in denen Angehörige beigesetzt sind. Die Benutzungsgebühr beträgt in diesen Fällen 240,00 €.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt je Grabbreite und Jahr der Verlängerung 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der Nutzungsgebühr.
(4) Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde zurückgenommen, werden für jedes angefangene Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der entsprechenden Gebühr nach § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung erhoben.
Artikel II
Inkrafttreten
Die II. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Schülp b. Rendsburg, 17.12.2012
Gemeinde Schülp bei Rendsburg
Otto Schneider
Bürgermeister