Aufgrund
der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom
23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 529, berichtigt 1997, S. 350), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16.12.1997 (GVOBl. Schl.-H., S. 474, berichtigt 1998, S. 35),
des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 414) wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 06.12.2001.folgende
Satzung erlassen:
§ 1 Reinigungspflicht
§ 2 Auferlegung der Reinigungspflicht
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
§ 5 Grundstücksbegriff
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrt, (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) sind zu reinigen. Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
§ 2
(1) Die Reinigungspflicht für die folgenden Straßenteile der im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Straßen wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt:
a) die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
b) die begehbaren Seitenstreifen,
c) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
d) die Rinnsteine.
e) den begehbaren Fahrbahnrand beidseitig in einer Breite von mindestens 1,00 m, sofern zwischen der Fahrbahn und den anliegenden Grundstücken weder Gehwege, Radwege noch begehbare Seitenstreifen vorhanden sind.
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) den
Erbbauberechtigten,
b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung
überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
§ 3
(1) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Die zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf, mindestens einmal im Monat zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Verwendung chemischer Unkrautvernichtungsmittel ist verboten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(2) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte – wenn nötig auch wiederholend - zu streuen, wobei abstumpfende Stoffe - z.B. Sand - zu benutzen sind. Dem Streugut soll höchstens 10 v.H. Salz beigemischt sein.
(3) In der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 08:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,00 m von Schnee frei zu halten und bei Glätte abzustreuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
(5) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis frei zu halten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
(6) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
§ 4
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen (§ 46 StrWG). Eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung liegt insbesondere bei Ausscheidungen von Hunden und anderen Tieren vor. Die Gemeinde kann die Verunreinigung auf Kosten des Beseitigungspflichtigen (Halterin, Halter, Besitzerin, Besitzer, Begleiterin, Begleiter) beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.
(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück , das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt.
§ 6
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung darf sich die Gemeinde bzw. das Amt Jevenstedt die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB bekannt geworden sind sowie aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung verwenden und weiterverarbeiten.
(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde bzw. das Amt Jevenstedt nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der Straßenbaulast verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 17 Abs. 5 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 7
(1) Ordnungswidrig nach § 56 StrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) der nach § 2 dieser Satzung auferlegten und der nach § 3 dieser Satzung nach Art und
Umfang festgelegten Reinigungspflicht nicht nachkommt;
b) nach § 4 dieser Satzung eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt und die Verunreinigung, insbesondere durch Hunde und andere Tiere, nicht unverzüglich beseitigt.
(2)
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM (ab 01.01.2002 500
EURO € geahndet
werden.
§ 8
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Embühren vom 18.04.1972 außer Kraft.
Embühren, 06.12.2001
Gemeinde Embühren
Hans Hermann Bötel
Bürgermeister
in der Gemeinde Embühren
Am Dorfteich |
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Am Höfen |
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Am Kamp |
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Am Spritzenhaus |
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Am Wiesenhof |
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Diekweg |
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Dorfstraße |
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Freudenberger Weg |
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Hauptstraße |
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Stabrooker Weg |
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