Satzung über die Erhebung von
Gebühren
für die öffentliche Wasserversorgung
- Gebührensatzung Wasserversorgung -
der Gemeinde Westerrönfeld
Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes, alle in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.03.2014 folgende Satzung erlassen:
(1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Gemeinde erhebt Grundgebühren und Zusatzgebühren für die Wasserversorgung nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Zusatzgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.
(1) Maßstab für die Grundgebühr ist die Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers.
(2) Die Grundgebühre beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einer Nennleistung von
QN 2,5 3,00 € monatlich
QN 6 3,40 € monatich
QN 10 4,00 € monatlich
QN 15 7,00 € monatlich
QM 40/QF 17,20 € monatlich
QN 40/QFFU 48,00 € monatlich
(1) Maßstab für die Zusatzgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
(2) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(3) Die Zusatzgebühr beträgt 1,41 €/m³.
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 30.9. für das davor liegende Jahr (Abrechnungszeitraum jeweils 1.10. bis 30.9. des Folgejahres). Ändert sich im Abrechnungszeitraum der Gebührensatz, ist der gemessene Wasserverbrauch entsprechend aufzuteilen.
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Abrechnungszeitraums, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Abrechnungszeitraums. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Abrechnungszeitraums werden von der Gemeinde Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach dem eingebauten Wasserzähler am Beginn des Abrechnungszeitraums und der Wassermenge des abgelaufenen Abrechnungszeitraums sowie den jeweils geltenden Gebührensätzen.
(2) Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben.
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer
und dinglich Nutzungsberechtigten.
(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Gemeinde erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung.
(2) Die Gemeinde erhebt Aufwendungsersatz für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses von den Eigentümern der Grundstücke.
(3) Die Gemeinde erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(4) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 3 bemisst sich nach den Kosten, die der Gemeinde - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(5) Wenn Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen als Feuerlöschzwecken entnommen werden soll, sind hierzu Hydranten-Standrohre mit Wasserzählern zu benutzen. Die Grundgebühr für Standrohre beträgt 10 € je angefangenen Monat. Der Benutzer von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art an den Standrohren; bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen. Auf Verlangen der Gemeinde ist ein Vorschuss und Sicherheit zu leisten.
(6) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen ‚Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu überprüfen.
(2) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabegesetz handelt, wer entgegen Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen.
Alle in dieser Satzung festgesetzten Beträge unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
§ 12 Öffentliche Last
Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Westerrönfeld vom 10.12.1992 in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 30.3.2006 außer Kraft:
(3) Soweit Abgabenansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Dier Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Westerrönfeld, den 20.03.2014
gez. Hans-Otto Schülldorf
Bürgermeister