Hundesteuersatzung der Gemeinde Hamweddel

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunal-abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeinde-vertretung vom 30.09. 2008 folgende Hundesteuersatzung erlassen:

 

 

§ 1

Steuergegenstand

 

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

 

 

§ 2

Steuerpflicht

 

(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).

 

(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht entsteht zu Beginn des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder

      Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

 

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 1 tritt die Steuerpflicht in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung

     oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet.

 

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden

     kommt oder verendet.

 

(4) Bei Wohnortwechsel eines/einer Hundehalters/Hundehalterin endet die Steuerpflicht mit Ablauf  

     des Monats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Monat.

 

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder

     verendeten versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb 

     folgenden Monat steuerpflichtig.

 

 

§ 4

Steuersatz

 

Die Steuer beträgt für den ersten Hund jährlich 18,00 € und für jeden weiteren Hund 24,00 €.

 

 

§ 5

Steuerermäßigung

 

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

 

a)    Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt liegt;

b)    Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;

c)    Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

d)    abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

e)    Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahres sein und

f)      Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

 

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

 

 

§ 6

Zwingersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein oder von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

 

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund die Hälfte der Steuer nach § 4, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbst erzogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

 

 

§ 7

Steuerbefreiung

 

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

 

1.    Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

2.    Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

3.    Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

4.    Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

5.    Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

6.    Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

7.    Blindenführhunden und

8.    Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

 

 

§ 8

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung

und die Steuerbefreiung

 

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

 

1.    die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;

2.    der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;

3.    für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und

4.    in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffer 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

 

 


§ 9

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde Deutschlands versteuern.

 

 

§ 10

Datenverarbeitung

 

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß den §§ 13, 26 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig:

a)    Vornamen und Familienname

b)    Anschrift

c)    Anzahl der Bemessungsgrundlagen

 

(2) Zum in Absatz 1 genannten Zweck dürfen personenbezogene Daten über die Bankverbindung nach den §§ 13, 26 des Landesdatenschutzgesetzes nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden.

(3) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung:

a)    aus dem Einwohnermelderegister (§ 25 Abs. 7 i.V.m. § 25 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes) und

b)    in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung.

 

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

 

 

§ 11

Meldepflichten

 

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht hat ihn binnen 14 Tagen beim Amt Jevenstedt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

 

(2) Der bisherige Halter des Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

 

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

 

(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Steuer nicht, so wird nach § 13 verfahren.

 

 

§ 12

Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Haushaltsjahr.

 

((2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. oder auf Antrag jährlich zum 01.07. fällig.

 

 

§ 13

Beitreibung der Steuer

 

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann und die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

 

 

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen § 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 16.10.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.11.2001, außer Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

 

Hamweddel, 08.10.2008

 

 

Gemeinde Hamweddel

 

 

 

Monika Sievers

Bürgermeister