Entschädigungssatzung der Gemeinde Stafstedt

 

Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern in der jeweils geltenden  Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.10.2014 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit  (Entschädigungssatzung) erlassen:

 

§ 1

Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)   Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeistern wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

§ 2

Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder für Gemeindevertreter/Innen und

wählbare Bürger/innen

(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Fraktionen und Teilfraktionen, für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

 

§ 3

Sonstige Entschädigungen

(1)     Verdienstausfallentschädigung

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse der Gemeinde sowie im Verhinderungsfall ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.

(2)   Entschädigung für die Abwesenheit vom Haushalt

Personen nach Abs. 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 EUR. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(3)  Entschädigung für die entgeltliche Betreuung von Kindern

Personen nach Abs. 1 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 1 oder eine Entschädigung nach Abs.  2 gewährt wird.

(3)   Fahrkosten / Reisekosten:

a) Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen/Bürgern nach § 2 EntschVO - mit Ausnahme der/des Bürgermeisterin/Bürgermeistern bei Fahrten innerhalb des Kreisgebietes Rendsburg-Eckernförde (siehe 4. b)) - können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz.

b) Die/der Bürgermeister/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine jährliche Fahrkostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von z.Zt.  482,40 €. Die Pauschale ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

c) Ehrenamtlich tätige Bürger/innen und Personen nach § 2 EntschVO erhalten bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen/Beamten geltenden Grundsätzen.

(4)   Telefonpauschale:

Die/der Bürgermeister/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine jährliche Telefonpauschale in Höhe von z.Zt.  184,00 €. Die Pauschale ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

(5)   Büromiete:

Die/der Bürgermeister/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine jährliche Büromiete in Höhe von z.Zt.  540,00 €. Die Pauschale ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

 

§ 4

Entschädigung der Gemeindewehrführer/Innen und der Gerätewartinnen oder der Gerätewarte

(1)     Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)   Die/der Gemeindewehrführer/in erhält nach Maßgabe der Entsch-VOFF eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 Entsch-VOFF; die jeweiligen Stellvertreter/innen in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 Entsch-VOFF (= Hälfte der Reinigungspauschale der/des Gemeindewehrführers/in)

(3)   Die/der Gerätewart/in der Gemeinde die Höchstentschädigung nach den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

 

§ 6

Inkrafttreten

Die Entschädigungsatzung tritt am 01.07.2014 in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Jevenstedt, 15.10.2014                                         Veröffentlicht!

                                                                            Amt Jevenstedt

Gemeinde Stafstedt                                              Der Amtsdirektor

Hans Hinrich Neve                                                 Im Auftrag

Bürgermeister                                                       Brigitte Nielsen