Entschädigungssatzung der Gemeinde Embühren
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.09.2014 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) erlassen:
§ 1
Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1) Die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Der Stellvertreterin
oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeistern wird nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine entsprechende
Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die
Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 2
Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder für Gemeindevertreter/Innen und
wählbare Bürger/innen
(1) Die Gemeindevertreter/Innen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für
die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse, in die sie gewählt oder entsandt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (wählbare Bürger/Innen) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt oder entsandt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des
Höchstsatzes der Verordnung.
(3) Die Stellvertretenden der Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse im Vertretungsfalle ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 3
Sonstige Entschädigungen
(1) Verdienstausfallentschädigung
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse der Gemeinde sowie im Verhinderungsfall ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.
(2) Entschädigung für die Abwesenheit vom Haushalt
Personen
nach Abs. 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht
oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch
das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt
während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle
Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung
beträgt 10,00 EUR. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen
die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu
ersetzen.
(3) Entschädigung für die entgeltliche Betreuung von Kindern
Personen
nach Abs. 1 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die
Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen
entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies
gilt nicht Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger
Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 1 oder eine Entschädigung
nach Abs. 2 gewährt wird.
(4) Fahrkosten / Reisekosten:
a) Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen/Bürgern nach § 2 EntschVO - mit Ausnahme der/des Bürgermeisterin/Bürgermeistern bei Fahrten innerhalb des Kreisgebietes Rendsburg-Eckernförde (siehe 4. b)) - können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz.
b) Die/der Bürgermeister/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine jährliche Fahrkostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von z.Zt. 261,60 €. Die Pauschale ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggfs. anzupassen.
c) Ehrenamtlich tätige Bürger/innen und Personen nach § 2 EntschVO erhalten bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen/Beamten geltenden Grundsätzen.
(5) Telefonpauschale:
Die/der Bürgermeister/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine jährliche Telefonpauschale in Höhe von z.Zt. 184,00 €. Die Pauschale ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggfs. anzupassen.
(6) Büromiete:
Die/der Bürgermeister/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine jährliche Büromiete in Höhe von z.Zt. 600,00 €. Die Pauschale ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggfs. anzupassen.
§ 4
Entschädigung der Gemeindewehrführer/Innen und der Gerätewartinnen oder der Gerätewarte
(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Die/der Gemeindewehrführer/in erhält nach Maßgabe der Entsch-VOFF eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 Entsch-VOFF; die jeweiligen Stellvertreter/innen in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 Entsch-VOFF (= Hälfte der Reinigungspauschale der/des Gemeindewehrführers/in)
(3) Die/der Gerätewart/in der Gemeinde die Höchstentschädigung nach den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
§ 5
Inkrafttreten
Die Entschädigungsatzung tritt am 01.07.2014 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Embühren, 25.09.2014
Gemeinde Embühren Veröffentlicht!
Hermann Ratjen Amt Jevenstedt
Bürgermeister Der Amtsdirektor
Im Auftrag
Brigitte Nielsen